Steuerberatung -

Ist (Bargeld-)Geschenkgutschein ohne Warenbezeichnung Barlohn oder Sachbezug?

Schenkt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Geburtstag einen Bargeldgutschein, der keine konkret zu beziehende Ware ausweist, sondern lediglich einen Geldbetrag, der bei Einlösung auf den Kaufpreis angerechnet wird, handelt es sich um ein sogenanntes Inhaberpapier. Dieses dient als Ersatzmittel für Geld. Eine steuerliche Behandlung als Sachbezug, und damit die Steuerfreiheit bis zu monatlich 44 €, kommt damit nicht in Betracht.

 

Ein Warengutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, ist als Sachbezug zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Warengutschein einen Höchstbetrag für die zu beziehende Ware ausweist oder nicht. Einen Warengutschein zeichnet aus, dass der Arbeitnehmer nur die im Gutschein der Art und Menge nach bezeichnete Ware beziehen kann.

Anders verhält es sich, wenn ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden Ware lediglich einen Geldbetrag ausweist, der bei Einlösung auf den Kaufpreis angerechnet wird. Da der Arbeitnehmer einen solchen Gutschein wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden kann, ist in einem solchen Fall von einer Barlohnzuwendung auszugehen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung sieht die Angabe eines Höchstbetrags auf einem Warengutschein als schädlich an und geht in solchen Fällen von steuerpflichtigem Arbeitslohn aus, auch wenn die Freigrenze von 44 € nicht überschritten wird (vgl. H 8.1. (1 bis 4) LStH). Auch zweckgebundene Geldleistungen (z.B. Zuschüsse des Arbeitgebers für Mitgliedsbeiträge der Arbeitnehmer an einen Sportverein oder Fitnessclub) sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (vgl. BFH Urt. v. 27.10.2004 - VI R 2/92, BStBl II 2005, 137).

Quelle: FG München - Urteil vom 03.03.09