Steuerberatung -

Ist das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer verfassungsgemäß?

Es ist zweifelhaft, ob das seit Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbotbei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfassungsgemäß ist.Vom Abzugsverbotausgenommen sind lediglichheimische Büros,die den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden.Besonders kritisch ist derFall um das Arbeitszimmereines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Streitgegenstand ist die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2009 gemäß § 39a EStG für die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers. Lehnt das Finanzamt die Eintragung eines Freibetrags ganz oder teilweise ab, handelt es sich verfahrensrechtlich um einen vollziehbaren Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz durch eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich/betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet (§ 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Arbeitszimmerkosten von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, sind nach dieser Regelung grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - ausdrücklich ohne Präjudiz für die Hauptsache - entschieden, dass bei einem Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Nach Ansicht des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, da die Frage, ob § 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG verfassungsmäßig sei, in der Literatur kontrovers diskutiert werde und zu unterschiedlichen Entscheidungen der FG geführt habe. Der BFH hat deshalb die Interessen des Antragstellers und des von Steuereinnahmen abhängigen Gemeinwesens gegeneinander abgewogen. Dabei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls im Streitfall dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem - möglicherweise nur vorläufigen - Werbungskostenabzug ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegensteht. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Hinweis: Das Finanzgericht Münster (Beschluss v. 08.05.2009 - 1 K 2872/08 E) hat bereits in einem mit dem Streitfall vergleichbaren Klageverfahren § 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG neue Fassung als verfassungswidrig angesehen und nach Art. 100 Abs. 1 GG die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (BVerfG: 2 BvL 13/09). Veranlagungen zur Einkommensteuer werden, bislang allerdings ohne Aussetzung der Vollziehung, von Amts wegen vorläufig bezüglich der Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmerkosten durchgeführt.

Quelle: BFH - Beschluss vom 25.08.09