Steuerberatung -

Ist der Forderungsverzicht eines Gesellschafters eine Veräußerung?

Als Veräußerung sind neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, eine vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Gleiches gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 EStG). Der Forderungsausfall ist nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung haben einkommensteuerrechtlich insoweit keine Bedeutung. Gleiches gilt für einen Forderungsverzicht, soweit keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft vorliegt.

Beispiel: Ein Gesellschafter verzichtet am 01.07.2010 auf eine am 02.01.2009 begründete Forderung gegen seine GmbH. Der Nominalwert der Forderung beträgt im Zeitpunkt des Verzichts 100.000 €, der Teilwert dagegen nur 10.000 €.

Der Forderungsverzicht führt zu einer verdeckten Einlage und zum Zufluss der Darlehensvaluta. Dies gilt aber nur für den im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltigen Teil der Forderung (BFH, Beschl. v. 09.06.1997 - GrS 1/94, BStBl II 1998, 307). Nur der werthaltige Teil von 10.000 € wird folglich zurückgezahlt und gilt damit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 7 EStG als Veräußerung (verdeckte Einlage 10.000 € abzüglich Anschaffungskosten 10.000 € = Gewinn im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG von 0 €). In Höhe des nicht werthaltigen Teils von 90.000 € hat ein vorangegangener schlichter Forderungsausfall stattgefunden. Die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen sich für den Gesellschafter um 10.000 €. Der Forderungsausfall wirkt sich nur im Anwendungsbereich von § 17 EStG steuerlich aus.

Quelle: Redaktion Steuern - vom 03.03.10