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Ist der Prüfervertrag nichtig, wenn der Abschlussprüfer beim Jahresabschluss mitwirkt?

Ein Vertrag über die Prüfung eines Jahresabschlusses ist nicht schon deswegen nichtig, weil der Abschlussprüfer den Jahresabschluss entgegen dem Verbot in § 319 HGB nach Vertragsabschluss selbst teilweise neu erstellt und prüft.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vergütung für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung. Im Jahr 2002 hatten die Parteien diesbezüglich einen Vertrag geschlossen. Die Klägerin testierte den entsprechenden Jahresabschluss der Beklagten, nachdem diese zuvor Änderungen am Jahresabschluss vorgenommen hatte. Die Änderungen waren mit der Beklagten nicht abgestimmt. So wies sie nicht auf Mängel des Jahresabschlusses hin, sondern änderte den Jahresabschluss. Der Beklagten verblieb keine Entscheidungsfreiheit, die vorgeschlagenen Änderungen zu übernehmen oder abzulehnen.

Der BGH hat nun zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagter gem. § 134 BGB nichtig war, weil die Vereinbarung gegen das Verbotsgesetz des § 319 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. verstieß. Darin war geregelt, dass ein Wirtschaftsprüfer nicht Abschlussprüfer sein darf, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bei der Buchführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat.

Der BGH entschied, dass die vorliegend vorgenommenen Änderungen mehr als redaktioneller Art seien. Die testierende Klägerin habe an dem Jahresabschluss insoweit mitgewirkt, als sie selber Änderungen vorgenommen hatte. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war dieses Verhalten jedoch noch nicht absehbar, so dass der Vertrag zunächst wirksam geschlossen war und nicht gegen ein Verbotsgesetz verstoßen hat, das den Vertrag hätte nichtig machen können. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HGB a.F. findet entsprechende Anwendungen im Rahmen freiwilliger Prüfungen. Im Ergebnis stellte der BGH im vorliegenden Fall heraus, dass der Wirtschaftsprüfer bis zu dem Zeitpunkt, in dem er bemerkt hatte, dass der ihm zur Prüfung vorgelegte Jahresabschluss in der ausgestellten Form nicht prüffähig sei, bereits Teilleistungen erbracht hatte, die für den Prüfungsbericht verwendbar waren. Für exakt diese Leistungen schuldet der Beklagte als Auftraggeber eine entsprechende Vergütung, soweit er nicht vom gesamten Vertrag zurückgetreten ist oder Schadenersatz statt der ganzen Leistung fordert.

Während auf den ersten Blick eine Vermengung von Beratungsleistung und Wirtschaftsprüfung die Nichtigkeit beider Vereinbarungen vermuten lässt, hat der BGH nunmehr klargestellt, dass ein Prüfungsauftrag nicht per se nichtig ist, wenn im Rahmen der Prüfung der Jahresabschluss neu erstellt wird. Gleichwohl sollte es tunlichst vermieden werden, eine solche Situation zu schaffen, da hierin ein Verstoß gegen Standesrecht vorliegt.

BGH, Urt. v. 21.01.2010 - Xa ZR 175/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 06.04.10