Steuerberatung -

Ist die 50-%-Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente rechtmäßig?

Eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt seit 2005 einer Besteuerung mit einem Besteuerungsanteil von 50 %, und zwar auch bezüglich einer Rentennachzahlung für Zeiträume vor 2005.

 

Nach Auffassung desFinanzgerichts Düsseldorfgelten die Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes, die derBundesfinanzhof (Urt. v. 26.11.2008 - X R 15/07, NV) aufgestellt hat, auch für den Fall einer Erwerbsminderungsrente, die vor der Änderung der Rentenbesteuerung als abgekürzte Leibrente beurteilt und mit dem Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wurde. Durch die Besteuerung der Alterseinkünfte nach dem Konzept der nachgelagerten Besteuerung habe der Gesetzgeber eine folgerichtige und den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen.

Hinweis: Im Hinblick auf die anhängige Revision sollte in vergleichbaren Fällen dennoch Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Außerdem ist zu beachten, dass auch Rentennachzahlungen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen und daher gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert werden können (vgl. R 34.4 Abs. 1 EStR).

Volltextabruf

Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.09