Steuerberatung -

Ist ein Kurierfahrer mit eigenem Fahrzeug abhängig beschäftigt oder selbständig tätig?

 

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG)hat entschieden, dass Kurierfahrer, die in das Auftragsvergabesystem eines Transportunternehmens eingegliedert sind und deren Firmenschild verwenden müssen, versicherungspflichtige Arbeitnehmer und keine selbständig Tätigen sind.

 

 

Im Streitfallhatte einFahrermit seinem eigenen Fahrzeug Kurierfahrten für ein Transportunternehmen erledigt. Als das Unternehmen Insolvenz anmeldete, stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Antrag wurde von der Bundesagentur für Arbeit aber mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit abgelehnt. Das Sozialgericht München (SG)vertrat jedoch die Ansicht, dass essich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitslosengeld handelt. Dagegen legte die Bundesagentur für Arbeit Berufung ein.

Mit Urteil vom 26.03.2009 kam das zuständige LSG zu der Überzeugung, dass die erstinstanzliche Entscheidung des SG richtig ist. Der Kurierfahrer seiabhängig beschäftigt gewesen, denn er hat täglich acht bis zehn Stunden in einem durch Funk gesteuerten zentralen Vergabesystem Aufträge erhalten und nicht weisungsfrei agiert. In der Begründung verweisen die Richter auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.06.2005 (B 12 KR 28/03 R). Die Tatsachen, dass die Anmeldung der Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeanmeldung erfolgte und dass das eigene Fahrzeug eingesetzt wurde, waren für die Richter nicht ausschlaggebend.

Der Streitfall steht beispielhaft für eine Reihe von Verfahren, in denen die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit strittig ist. Dies geht über die Personengruppe der Kurierdienstfahrer weit hinaus. Insofern empfiehlt es sich, rechtzeitig den möglichen Status der (Schein-)Selbständigen klären zu lassen, um sich vor unangenehmen Überraschungen zu schützen.

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Quelle: LSG Bayern - Urteil vom 26.03.09