Steuerberatung -

Ist ein Vorsteuerabzug möglich, wenn eine unzutreffende Steuernummer in der Rechnung angegeben wird?

Enthält die Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nur eine Zahlenkombination und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die Steuernummer handelt, die dem leistenden Unternehmer erteilt wurde, ist der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG - vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraus und verlangt daher u.a., dass die Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält.

Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Etwas anderes gilt nur für den Fall der lediglich betragsmäßig unzutreffenden Rechnung.

BFH, Urt. v. 02.09.2010 - V R 55/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 30.11.10