Steuerberatung -

Ist es für den Zugang einer Kündigung ausreichend, wenn sie nur zum Durchlesen überlassen wird?

Kündigungen müssen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schriftlich erklärt werden. Eine nur mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam. Das Schriftformerfordernis kann nichtaußer Kraft gesetztwerden, selbst wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer übereinstimmend darauf verzichten würden. Die Schriftform ist nur dann gewahrt, wenn der Kündigungsberechtigte die Kündigung eigenhändig unterzeichnet. Händigt der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben dem anwesenden Arbeitnehmer aus, ist es ordnungsgemäß zugegangen, selbst wenn der Arbeitnehmer das Schreiben ungelesen zurückgibt.

 

Im Streitfall vor dem Landesarbeitsgericht München (LAG) warein Arbeitnehmerseit dem 01.06.2005 bei der beklagten Firma beschäftigt. Mit Schreiben vom 28.11.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich durch Übergabe eines Kündigungsschreibens. DerArbeitnehmer erhob am 28.12.2007 Kündigungsschutzklage. Er ist der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam ist, weil ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vorliegt. Der Werkstattleiter habe ihm zwar das Schreiben gezeigt und er habe es gelesen, allerdings habe er einen anderen Text mit Nennung des Kündigungsgrundes haben wollen. Daraufhin habe der Werkstattleiter das Kündigungsschreiben wieder an sich genommen. Das Original befinde sich immer noch bei der Firma. Zudem habe er den Empfangsvermerk auf der Kündigung nicht ausgefüllt.

Das LAG hat die Klage abgewiesen, da die Kündigungserklärung des Arbeitgebers formgerecht erfolgte. Eine schriftliche Erklärung sei einem Anwesenden zugegangen, wenn sie ihm ausgehändigt werde. Dabei sei es - anders als beim Zugang unter Abwesenden - nicht erforderlich, dasssie dem Empfänger zum dauerhaften Verbleib übergeben worden sei, wenn er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dass der Kläger der Bitte um Empfangsbestätigung nicht nachgekommen ist, ist nach LAG unerheblich. Ebenso wenig könne eine Bereitschaft, einen Passus auszutauschen, etwas daran ändern, dass die Willenserklärung zugegangen ist.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

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Quelle: LAG München - Urteil vom 18.03.09