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Steuerberatung -

Jahressteuergesetz 2010: Änderungspaket als Checkliste

Das Jahressteuergesetz 2010 wird im Dezember in der Fassung der BR-Drucks. 679/10 im BGBl verkündet – damit wird teils schon ab dem Tag danach eine Reihe von Neuregelungen auch in allen offenen Fällen gelten. Die Änderungen bei der Abgeltungsteuer gelten zum Teil ab dem VZ 2009, andere Vorhaben treten pünktlich an Neujahr 2011 in Kraft. Damit Sie alles im Blick behalten, haben wir Ihnen nachfolgend die wichtigsten Änderungen als Checkliste zusammengefasst.

Einkommensteuer

  • Teilweise wird der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten bis 1.250 € für das häusliche Arbeitszimmer wieder zugelassen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Insbesondere Lehrer und Außendienstmitarbeiter können damit rückwirkend die Rechtslage 2006 beim häuslichen Arbeitszimmer nutzen.
  • Es kommt zur Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH können Spekulationsverluste mit Gebrauchsgütern nicht mehr geltend gemacht werden (gesetzlicher Nichtanwendungserlass).
  • Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pflegschaften können ab 2011 eine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen bis zu 2.100 € pro Jahr in Anspruch nehmen.
  • Die Bemessungsgrundlage der AfA bei der Einlage von privaten Wirtschaftsgütern ins Betriebsvermögen wird angepasst. Dies erfolgt als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH, allerdings nicht als gesetzlicher Nichtanwendungserlass, sondern im Sinne der Urteile.
  • Für das Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten ist gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ab 2011 die Absicht zur Erzielung von Einnahmen bereits ausreichend.
  • Es erfolgt eine Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven, wenn ein Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist (§§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4; 6 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG).
  • Vorausgezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind zum Teil erst in dem VZ zu berücksichtigen, für den sie geleistet wurden.
  • Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags können die Besteuerungsgrundlagen nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind (§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG).
  • Im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen kommt es zu einem Ausschluss der Steuerermäßigung, sofern die Handwerkerleistung öffentlich gefördert wird.
  • Beim Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente wird eine Reihe von gesetzlichen Anpassungen vorgenommen, etwa zur Fördervoraussetzung beim Eigenheim.
  • Ab 2011 wird eine unmittelbare Zulagenberechtigung für die Riester-Förderung von Arbeitslosengeld-II-Empfängern eingeführt.
  • Bei der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM werden Aktualisierungen und Anpassungen vorgenommen, um den Übergangszeitraum nach Abschaffung der Lohnsteuerkarte praktikabel regeln zu können.
  • Die Bekanntgabe der erstmals elektronisch gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch das Finanzamt, statt über den Arbeitgeber.
  • Die Steuerpflicht für vom Finanzamt auf Einkommensteuer geleistete Zinsen wird gesetzlich klargestellt. Dies erfolgt als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH, sodass Erstattungszinsen weiterhin der Abgeltungstreuer unterliegen (gesetzlicher Nichtanwendungserlass).

Abgeltungsteuer

  • Im Rahmen der Abgeltungsteuer wird der Kapitalertragsteuerabzug in einigen Fällen vereinfacht und an die Praxisbedürfnisse angepasst.
  • Der Sonderausgabenabzug für die im Rahmen der Abgeltungsteuer erhobenen Kirchsteuer wird nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ab 2011 generell ausgeschlossen.
  • Die Steuerpflicht von Stückzinsen wird über § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG gesetzlich ab dem VZ 2009 klargestellt.
  • Die Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz wird für alle Kapitalerträge, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, auf Fälle beschränkt, in denen eine Steuersatzspreizung gestaltet werden könnte.
  • Eine vorläufige Festsetzung umfasst auch Einnahmen, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
  • Der Freistellungsauftrag wird ab 2011 um die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers ergänzt.
  • Die ab 2013 zufließenden Kapitalerträge sind dem BZSt mitzuteilen, sofern sie aufgrund einer NV-Bescheinigung einer natürlichen Person vom Steuerabzug freigestellt wurden.

Umsatzsteuer

  • Das UStG wird an EU-Recht angepasst und aktuelle Entwicklungen beim Gemeinschaftsrecht, wie z.B. die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr, fließen in verschiedene Vorschriften ein.
  • Unternehmer sind ab 2011 dazu verpflichtet, ihre Umstatzsteuerjahreserklärung elektronisch zu übermitteln.
  • Hinsichtlich des Ortes bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen gibt es Änderungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a, Nr. 5 UStG) sowie bei Güterbeförderungsleistungen (§ 3a Abs. 8 UStG).
  • Für die Ausstellung der Bescheinigung, die für die Umsatzsteuerbefreiung privater Kulturunternehmer erforderlich ist (§ 4 Nr. 20a Satz 2 UStG), wird eine Verjährungsregelung eingeführt.
  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen, sonstigen Abfallstoffen, Gold und die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 UStG).
  • Die Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Eisenbahnen werden aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen.
  • Das sogenannte Seeling-Modell wird über § 15 Abs. 1b und 4 Satz 4 UStG abgeschafft.

Sonstige Gesetze

  • Diverse Änderungen sind in der AO vorgesehen, etwa zur Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland und der Verbesserung der grenzüberschreitenden Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.
  • Eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie im Grunderwerbsteuerrecht mit Ehegatten gleichgestellt.
  • Eingetragene Lebenspartnerschaften werden im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht rückwirkend in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen den Ehegatten gleichgestellt.

Entfallende Pläne

Folgende vom Bundesrat vorgeschlagene Änderungswünsche werden (zunächst) nicht umgesetzt:

  • Der Arbeitgeber muss die übermittelten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM weder in der Lohnabrechnung ausweisen noch dem Arbeitnehmer einen Ausdruck der Lohnabrechnung aushändigen oder elektronisch bereitstellen. Die Informationen werden vom Finanzamt übermittelt.
  • Die vom Bundesrat angeregte Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Gemeinschaften an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nach § 4 Nr. 8 und/oder Nr. 10 UStG steuerfreien Umsätze erfolgt nicht.
  • Das Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 UStG für bestimmte kulturelle Einrichtungen wird nicht auf § 4 Nr. 21 UStG für private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen übertragen.
  • Die vom Bundesrat geforderte Veränderung der Besteuerung von Dienst- und Firmenwagen wurde nicht aufgegriffen.
  • Die Verschärfung des § 6b EStG für geschlossene Fonds soll in ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden.
  • Die Verschärfung bei der strafbefreienden Selbstanzeige erfolgt nicht über das JStG 2010, sondern über das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz.

 

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 07.12.10