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Steuerberatung -

JStG 2010: Entwurf in Bundestag verabschiedet

In seiner Sitzung am 28.10.2010 hat der Bundestag den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Besonders interessant: Das häusliche Arbeitszimmer, das ab kommendem Jahr wieder von der Steuer abgesetzt werden darf, sofern dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Folgerichtig bildet diese Regelung, die rückwirkend zum 01.01.2007 gilt, den zentralen Punkt des diesjährigen Jahressteuergesetzes. Jetzt ist es am Bundesrat, dem Entwurf des Gesetzes zuzustimmen. Die Beratung ist in der Sitzung am 26.11.2010 geplant, die Verkündung des Gesetzes Mitte Dezember gilt als wahrscheinlich.

Unter den rund 180 Veränderungen an Steuergesetzen, denen die Parlamentarier zugestimmt haben und den vielen wesentlichen Ergänzungen und Modifikationen, die am ursprünglichen Regierungsentwurf vorgenommen wurden, sind die Änderungen, die das häusliche Arbeitszimmer betreffen, sicherlich die, die ein Großteil der Steuerzahler mit besonderem Interesse zur Kenntnis nimmt. Ab 2011 sollen Menschen, die zu Hause ein Arbeitszimmer haben und denen vom Arbeitgeber kein Arbeitsplatz gestellt wird, ihre Kosten in Höhe von bis zu maximal 1.250 € von der Steuer absetzen können. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Streichung des Arbeitszimmer-Steuervorteils Ende Juli für rechtswidrig erklärt.

Weitere Korrekturen wurden bei der steuerlichen Berücksichtigung von Erstattungszinsen, der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Erbschaftsteuer sowie bei Umsatzsteuer und Abgeltungsteuer vorgenommen. Die Verschärfungsregelung bei der Selbstanzeige gehört hingegen zu den Themen, die nicht in die Beschlussfassung aufgenommen wurden. Der Bundestag hat damit sowohl auf die Vorschläge des Bundesrates als auch auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts reagiert.

Wir haben für Sie die entscheidende Änderungen im Überblick zusammengestellt:

Einkommensteuer

  • Das häusliche Arbeitszimmer wird nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts ab dem VZ 2007 steuerlich wieder in begrenztem Umfang berücksichtigt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In solchen Fällen wird ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von bis zu 1.250 € jährlich zugelassen.
  • Die Information der Arbeitnehmer über die erstmals gebildeten ELStAM erfolgt rechtzeitig vor dem Start des elektronischen Verfahrens durch die Finanzämter und nicht, wie zuvor geplant, durch die Arbeitgeber.
  • Wird ein Betrieb in einen anderen EU- oder EWR-Staat verlegt, besteht die Möglichkeit, die auf den Aufgabegewinn festgesetzte Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten.
  • Nach Aufgabe der finalen Entnahme- und Betriebsaufgabetheorie durch den Bundesfinanzhof (BFH) werden die §§ 4 Abs. 1 EStG, 12 Abs. 1 KStG mit entsprechend geänderten Verweisungen in anderen betroffenen Vorschriften rückwirkend in offenen Fällen durch das Jahressteuergesetz 2010 nachgebessert und die Verwaltungsauffassung gesetzlich festgelegt. Betroffen ist die Besteuerung stiller Reserven bei der Überführung oder der Zuweisung über eine Realteilung von einzelnen Wirtschaftsgütern, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteile und ganze Betrieben ins Ausland.
  • Die Abschreibung für eingelegte Wirtschaftsgüter, die zuvor der Erzielung von Überschusseinkünften im Privatvermögen gedient haben, wird für Einlagen ab 2011 neu geregelt: Die bisherigen AfA-Beträge sind vom Einlagewert und nicht mehr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Unterschreitet der Einlagewert die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird dieser Betrag als weitere AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen.
  • Zur Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch bei Sonderausgaben sind Aufwendungen zugunsten des Versicherungsvertrags eines Dritten nicht abziehbar.
  • Als zusätzliche Einschränkung und ebenfalls zur Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG ab dem VZ 2011 – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Zahlungen in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den VZ entfallenden Beiträge überschreiten. Beträge, die diese Grenze überschreiten, sind in dem VZ zu berücksichtigen, für den sie geleistet wurden.
  • Als Reaktion auf ein aktuelles BFH-Urteil wird im JStG 2010 klargestellt, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen sind und damit der Abgeltungsteuer unterliegen. Der BFH hatte die Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer verneint.
  • Für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger wird die spezielle Steuerbefreiungsvorschrift § 3 Nr. 23b EStG eingeführt. Ihre Aufwandsentschädigung bleibt ab dem VZ 2011 zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter gem. § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.100 € im Jahr steuerfrei.

Erbschaftsteuer

  • Nach der Vorgabe des BVerfG werden eingetragene Lebenspartner durch das JStG 2010 rückwirkend für Altfälle den Ehegatten bei persönlichem Freibetrag, besonderem Versorgungsfreibetrag, Steuerklasse und Steuertarif gleichgestellt. Damit erhalten sie die gleichen Vergünstigungen, rückwirkend in offenen Fällen für Erwerbe ab dem 01.08.2001.
  • Entgegen dem Regierungsentwurf wird im Fall der Optionsverschonung die 10 %-Grenze für Verwaltungsvermögen bei Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften nicht eingeführt. Damit gilt die 10 %-Grenze nicht bei Verwaltungsvermögen von Beteiligungsgesellschaften und die Verteilung von Verwaltungsvermögen auf die unteren Ebenen kann bei der Muttergesellschaft die Steuerfreiheit von 100 % retten.

Umsatzsteuer

  • Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung wird verpflichtend ab 2011 eingeführt.
  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird ab dem 01.01.2011 auf die Lieferung von Gold in Rohform oder als Halbzeug mit Feingehalt ab 325/1.000 und Anlagegold mit Feingehalt ab 995/1.000 erweitert.

Körperschaftsteuer

  • Den Vorgaben des BVerfG entsprechend wird die Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren 2001 anders geregelt und rückwirkend auf die beanstandete Umgliederung generell verzichtet. Dies wird rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftigen Feststellungen angewendet.
  • Die Verlustabzugsbeschränkung beim schädlichen Beteiligungserwerb wird in Hinsicht auf die „Stille-Reserve-Klausel“ verschärft.

Hinweis: Für das JStG 2010 waren gravierende Einschränkungen für die Straffreiheit durch Selbstanzeige geplant. So sollte die Straffreiheit nicht mehr gewährt werden, wenn die Selbstanzeige in gestückelter Form je nach Entdeckungsrisiko erfolgt. Zudem sollte noch ein Zuschlag von 5 % des Hinterziehungsbetrags erhoben werden. Diese Verschärfungen bezüglich der Selbstanzeige sind nicht im JStG 2010 enthalten, sollen aber in einem späteren Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.

Quelle: Redaktion Steuern - vom 02.11.10