Steuerberatung -

Kann bei einer vorübergehenden Vermietung Einkünfteerzielungsabsicht angenommen werden?

War keine dauerhafte Vermietung eines Objekts geplant und ist lediglich die Dauer der geplanten vorübergehenden Vermietung streitig, kommt die typisierende Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht in Betracht. Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt dann von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab.

 

Im Streitfall hatten Ehegatten ein - laut Kaufvertrag abbruchreifes - Haus aus den 50er Jahren erworben und zunächst für die Dauer von zwei Jahren fremdvermietet. Aus Darlehensvereinbarungen war ersichtlich, dass die Klägerauf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus errichten wollten, das zum Teil fremdvermietet, zum Teil eigengenutzt und zum Teil unentgeltlich an die Muttereines Ehegattenüberlassen werden sollte. Später gaben dieKlägeraber an, dass das Objekt im Anschluss an die zeitlich befristete Fremdvermietung wiederum befristet entgeltlich an die Mutter überlassen werden sollte.

Einerseits erschien dies zweifelhaft. Andererseits erkannte dasFinanzgerichtMünchen (FG)aber auch den von den Ehegatten ermittelten Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von 424 € unter Einbeziehung der angeblichen Vermietung an die Mutter nicht an, dennsie hatten außer für das erste Jahr der Fremdvermietung keinerlei Reparaturaufwand veranschlagt. Dies sah das FG als völlig unrealistisch an bei einem Gebäude, das im Kaufvertrag als abbruchreif bezeichnet worden ist.

Quelle: FG München - Urteil vom 03.04.09