Steuerberatung -

Kann Poolvergütung für Oberarzt steuerfreies Trinkgeld sein?

Erhält ein angestellter Oberarzt eine Poolvergütung für seine Leistungen an den Chefarzt, handelt es sich hierbei nicht um ein steuerfreies Trinkgeld, denn die Zahlung erfolgt weder freiwillig noch ohne Rechtsgrund.

 

Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG ist eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung. Es handelt sich um eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung für seine dem Leistenden gegenüber erwiesene Mühe in der Form eines kleineren Geldgeschenks.

Die zwischen einem Krankenhaus und dem Chefarzt bestehende Rechts- und Leistungsbeziehung ist nachAnsicht des Finanzgerichts(FG) Baden-Württemberg kein Rechtsverhältnis, das durch ein gast- oder kundenähnliches Dienstleistungs- und Hauptvertragsverhältnis zu charakterisieren wäre und zu dessen Erfüllung sich das Krankenhaus des Chefarztes bedient hätte. Zudem ergebe sich aus § 35 Landeskrankenhausgesetz in Verbindung mit der Poolordnung für das Krankenhaus eine Rechtspflicht des Chefarztes und ein Rechtsanspruch des Klägers.

Hinweis: Das FG Hamburg ist der Auffassung, dass freiwillige Zahlungen eines Klinikdirektors an eine Angestellte des Krankenhauses ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn und kein steuerfreies Trinkgeld sind, wenn die Angestellte ihn bei der Durchführung von Vortragsveranstaltungen organisatorisch und technisch unterstützt. Denn das Verhältnis zwischen Angestellter und Klinikdirektor sei typischerweise nicht mit demjenigen zu einem Kunden oder Gast vergleichbar (Urt. v. 30.03.2009 - 6 K 45/08).

Volltextabruf

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.02.09