Steuerberatung -

Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben

Es ist verfassungsgemäß, dass Nachzahlungszinsen auf der Grundlage des § 10 Nr. 2 KStG dem Gewinn der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet werden.

Das Abzugsverbot für steuerliche Nebenleistungen in § 10 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG bezweckt eine Gleichbehandlung mit Personenunternehmen, die ebenfalls entsprechende Zahlungen steuerlich nicht mehr abziehen können. Auch wenn der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen zur rechtsformneutralen Besteuerung verpflichtet ist, ist deren Verwirklichung dennoch ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, das es rechtfertigt, bei Kapitalgesellschaften vom Grundsatz, dass sämtliche Ausgaben betrieblich veranlasst sind und daher das Einkommen mindern, abzuweichen, um eine Gleichbehandlung mit anderen Steuersubjekten zu erreichen. Der Gesetzgeber darf Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht so gestalten, dass wirtschaftliches Handeln in Personenunternehmen einerseits und über Kapitalgesellschaften andererseits zu ähnlichen Ergebnissen führt. Andernfalls wären Steuerpflichtige genötigt, allein wegen des Steuerrechts bestimmte Rechtsformen zu wählen.

Das Abzugsverbot ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil Guthabenzinsen nach § 233a AO bei Kapitalgesellschaften Betriebseinnahmen sind, denn diese Rechtsfolge trifft natürliche Personen, Personenunternehmen sowie andere Körperschaftsteuersubjekte gleichermaßen.

BFH, Urt. v. 06.10.2009 - I R 39/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 22.06.10