Steuerberatung -

Kein Anspruch auf Betriebsprüfung beim Steuerberater!

Es besteht kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Durchführung der angeordneten Außenprüfung in der Steuerkanzlei seines Prozessbevollmächtigten. Die Festlegung des Prüfungsorts ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der gesondert von der Prüfungsanordnung ergeht und gesondert angefochten werden kann.

Wenn eine sachgerechte Außenprüfung auch nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich die Prüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen erfordert, dann müssen die dem entgegenstehenden oder wie hier sogar für einen gar nicht im Gesetz genannten Prüfungsort (Kanzlei des Steuerberaters) sprechenden Gesichtspunkte besonders gewichtig sein, um die ansonsten im Gesetz vorgesehene Prüfung an Amtsstelle ausschließen zu können.

Eine Außenprüfung hat grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattzufinden. Soweit dies nach § 200 Abs. 2 AO nicht möglich ist, sind die Unterlagen in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Für einen hiervon abweichenden Prüfungsort in der Kanzlei des Steuerberaters müssen besonders gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Denn neben den Geschäfts- und Wohnräumen kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur die Prüfung an Amtsstelle in Betracht.

Diese ist auch sachgerecht, weil sich hierdurch Finanzbeamte lange Fahrzeiten und Reisekosten ersparen sowie unabhängig von den Geschäftszeiten der Kanzlei arbeiten können. Daher treten weitere Gründe in den Hintergrund, etwa dass die Prüfungsunterlagen beim Steuerberater lagern und seine Mitarbeiter Rückfragen sofort beantworten können.

FG Nürnberg, Urt. v. 05.08.2009 - 4 K 709/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.06.10