Steuerberatung -

Keine verlängerte Frist für eigene Steuererklärung des Steuerberaters

Ein Steuerberater kann sich für seine eigenen Steuererklärungen nicht auf die allgemeine Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen für Steuerberater berufen. Dies gilt auch dann, wenn er die Steuererklärungen durch eine von ihm betriebene Steuerberatungsgesellschaft erstellen lässt.

 

Das sogenannte Beraterprivileg, wonach Angehörige der steuerberatenden Berufe allgemein oder in einem vereinfachten Verfahren Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen erhalten, gilt nicht für ihre eigenen Steuererklärungen. In eigenen Steuerangelegenheiten ist der Steuerberater insoweit mit anderen Steuerpflichtigen gleichzustellen. Im Streitfall hatteein Steuerberater seine Steuererklärungen selbst erstellt: Er hatte das Anschreiben der Treuhand GmbH an das Finanzamt als Geschäftsführer selbst verfasst, war in dem Schreiben als Bearbeiter genannt, hatte seine eigene E-Mail-Adresse angegeben und auch das anschließende Einspruchsschreiben persönlich unter seinem Briefkopf gefertigt.

Hinweis: Steuerberater sollten daher beiihren persönlichen Steuerangelegenheiten
darauf achten, einen ausdrücklichen Fristverlängerungsantrag zu stellen, um eine Schätzung und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu vermeiden. Einen solchen Antrag kann das Finanzamt nicht generell ablehnen.

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 14.04.09