Steuerberatung -

Kindergeld wird trotz Verzicht hinzugerechnet

Für die Hinzurechnung des Kindergeldes auf die tarifliche Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung stellt § 31 Satz 4 EStG nicht auf die Festsetzung und tatsächliche Zahlung ab, sondern auf den Kindergeldanspruch. Es ist daher unerheblich, ob auf das Kindergeld verzichtet worden ist und ob der Anspruch verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann.

Die Hinzurechnung wird auch nicht durch die Festsetzungsverjährung des Kindergeldanspruchs ausgeschlossen, da allein der im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum (VZ) zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich ist.

Der Familienleistungsausgleich verknüpft Kindergeld mit dem tariflichen Kinderfreibetrag in der Weise, dass von Amts wegen die günstigere Lösung gewählt wird. Maßgebend ist der Kindergeldanspruch, so dass es nicht darauf ankommt, ob Kindergeld beantragt wird, in welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden ist, ob es zurückgezahlt wird und ob der Anspruch verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann (BFH, Beschl. v. 15.12.2006 - VII B 7/06, NV).

Verfahrensrechtlich hat die Zahlung des Kindergeldes als Steuervergütung zur Folge, dass im Verwaltungsverfahren die AO anzuwenden ist (BFH, Beschl. v. 28.04.2009 - III B 36/08, NV). Die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuervergütung entstanden ist. Da das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich gezahlt wird, beginnt die Festsetzungsfrist für das in den einzelnen Monaten gezahlte Kindergeld. Die Festsetzungsverjährung ist jedoch für das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des Kindergeldanspruchs ohne Bedeutung. Denn für die Hinzurechnung ist allein der im VZ zeitgleich bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich. Grundsätzlich ist es Sache der Eltern, den ihnen zustehenden Kindergeldanspruch bei der Familienkasse zu realisieren. Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme des Freibetrags und dem Kindergeld, zumal den Eltern wegen der vierjährigen Festsetzungsfrist ausreichend Zeit zur Verfügung steht, den Kindergeldanspruch zu realisieren.

FG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2010 - 14 K 2364/08 E, Rev. (BFH: III R 13/10)

Quelle: Redaktion Steuern - vom 24.08.10