Steuerberatung -

Kindergeldanspruch bei getrenntlebenden Eltern

Ist ein Kind getrenntlebender Eltern auf eigenen Entschlussaus dem Haushalt eines Elternteils in den des anderen umgezogen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil - selbst wenn er nicht sorgeberechtigt ist - das Kind in seinen Haushalt aufgenommen und damit Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat. Dies gilt,wenn das Kind seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht.

 

Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld, so wird dieses gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an die Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat.

Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Das Merkmal der Haushaltsaufnahme wird in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt. Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden.

Wohnt ein Kind getrenntlebender Eltern nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum - etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien - bei dem anderen Elternteil, ist es nicht in dessen Haushalt aufgenommen, weil kein Obhutsverhältnis in dem geschilderten Sinn besteht. Steht zum Zeitpunkt des Einzugs noch nicht endgültig fest, ob das Kind auf Dauer bei dem anderen Elternteil wohnen wird, kann der Wohnungswechsel dagegen als Aufnahme in den Haushalt des anderen Ehegatten zu werten sein, wenn sich das Kind dort für einen längeren Zeitraum aufhält.

DerBundesfinanzhof misst dem Zeitmoment besondere Bedeutung zu. Je länger ein Kind auf eigenen Entschluss und mit Willen des anderen Elternteils in dessen Haushalt lebt, desto mehr spricht dafür, dass dort ein neues Obhutsverhältnis begründet worden ist. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann dabei jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei dem anderen Elternteil lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.

Quelle: BFH - Urteil vom 25.06.09