Steuerberatung -

Können Übernachtungspauschalen trotz geringerer Kosten angesetzt werden?

Wenn Pauschalen für Übernachtungskosten zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, sind sie nicht anzusetzen.Eine vom Normaltyp abweichende Dienstreise,bei derein Arbeitnehmer z.B. die Unterkunft vom Arbeitgeberbzw. einem Dritten un-bzw. teilentgeltlich erhält oder im Fahrzeug übernachtet,bietet hinreichenden Anlass zu prüfen, ob der Ansatz der Pauschalen zur offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die tatsächlichen Übernachtungskosten die Pauschalen um 40 % unterschreiten, aber keine Ansatzpunkte bestehen, dass die Übernachtung teilentgeltlich erfolgt ist.

 

Im Streitfall führte der Kläger Fahrten zu einem Lieferanten in Holland durch. Die Fahrten erfolgten mit einem Lkw - teils mit, teils ohne Schlafkabine. Er hatte nicht in der Schlafkabine, sondern gegen Entgelt im Reihenhaus des holländischen Geschäftspartners übernachtet. Das Frühstück hat er ebenfalls dort eingenommen. Nach übereinstimmender Aussage des Klägers und des Geschäftspartners hat er für die Übernachtungen 100 DM bezahlt. Bei einer Übernachtungspauschale von 140 DM sah das Finanzgericht Hessen die steuerfreie Gewährung der Übernachtungspauschalen nicht als offensichtlich unzutreffende Besteuerung an, da der Übernachtungspreis von 100 DM durchaus dem in einem einfachen holländischen Hotel entsprochen habe.

Hinweis: Der Ansatz der Übernachtungspauschalen dient zwar der Steuervereinfachung, indem keine Einzelbelege vorgelegt werden müssen. Bei ungewöhnlichen Sachverhaltsgestaltungen oder wenn angenommen werden könnte, dass der Steuerpflichtige in einem Fahrzeug übernachtet hat, sollte jedoch rechtzeitig Beweisvorsorge getroffen werden, um das Finanzamt davon überzeugen zu können, dass der Ansatz der Pauschalen nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Seit 2008 können Übernachtungspauschalen nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Quelle: FG Hessen - Urteil vom 16.03.09