Steuerberatung -

Kosten für das Altenheim als außergewöhnliche Belastung

Ein ausschließlich krankheitsbedingter Aufenthalt im Altenheim ist nicht gegeben, wenn bei der Berechnung eines Pauschalentgelts keine zusätzlichen Kosten für Pflegeleistungen entstanden sind. Dies gilt auch, wennkein Merkzeichen "H" oder "Bl" festgestellt ist und nach Aufschlüsselung des Heimentgelts neben einem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten keines für Pflegeleistungen, sondern lediglich eine "Maßnahmenpauschale (Betreuung)" für "nicht pflegebedürftige Bewohner" in Rechnung gestellt wurde. Dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine über die altersbedingte hinausgehende krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeitdie Heimunterbringung zwangsläufig machte.

 

Wenn ein ausschließlich krankheitsbedingter Aufenthalt im Altenheim nicht anerkannt wird, können Aufwendungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, welche mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind, nur bis zu 1.200 DM (Streitjahr 2000 und 2001) geltend gemacht werden.

Bei einer Heimunterbringung mit Pflegebedürftigkeit hingegen sah es der Bundesfinanzhof als gerechtfertigt an, dass ein Abzug vergleichbarer Aufwendungen bis zu 1.800 DM in Betracht kommt; ebenso auch bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe im eigenen Haushalt. Diese unterschiedliche Regelung der Höchstbeträge sei vor dem Hintergrund, dass vergleichbare Dienstleistungen aufgrund von Rationalisierungs- und Synergieeffekten in einem Heim in der Regel kostengünstiger sind als im eigenen Haushalt, verfassungsrechtlich unbedenklich.

Hinweis: Inzwischen ist die Differenzierung aufgehoben worden. Für solche Aufwendungen ist im Rahmen des § 35a EStG eine Tarifermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen vorgesehen. Diese Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Volltextabruf

Quelle: BFH - Urteil vom 18.12.08