Steuerberatung -

Kreditaufteilung bei gemischtgenutzten Grundstücken

Fehlen bei einem gemischtgenutzten Grundstück sowohl die Darlehenszuordnung als auch die Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung, weil die BFH-Rechtsprechung die entsprechenden Anforderungen erst nach dem Erwerbszeitpunkt veröffentlicht hatte, können die Darlehenszinsen nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, als das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet worden ist.

Eine großzügigere Sichtweise für Altfälle hält der BFH verfassungsrechtlich nicht für geboten, denn damit würden ungleiche Sachverhalte in unzulässiger Weise gleichbehandelt, wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, Darlehenszuordnung und entsprechende Zahlung wären nach Maßgabe der Rechtsprechung vorgenommen worden. In derartigen Fällen kommt nämlich auch in "Neufällen" kein vollständiger Werbungskostenabzug in Betracht.

Hinweis: Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das neben dem Erzielen von Mieteinkünften auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigen- und Fremdmitteln, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet. Der Werbungskostenabzug setzt insoweit voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen bezahlt.

BFH, Beschl. v. 04.08.2009 - IX B 56/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 19.05.10