Steuerberatung -

Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert

Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens. Kundenbindung an den Unternehmer statt ans Unternehmen kommt auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn überwiegend Ersterer nach außen auftritt und die Mitarbeiter, die Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebs für den Erfolg unbedeutend sind. Verpachtet das Einzelunternehmen Kundenstamm und Know-how über Lieferanten an eine neugegründete, die Geschäfte fortführende GmbH, kann dies steuerlich anzuerkennen sein, wenn es sich bei Kundenstamm und Know-how nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbständig übertragen werden können.

Verkauft ein Steuerpflichtiger sein Einzelunternehmen, das einen Geschäftswert aufweist, an eine zuvor von ihm bar gegründete GmbH und bemisst sich der Kaufpreis nur nach den von dem Einzelunternehmen bilanzierten Aktiva und Passiva, so fehlt es an einer wertadäquaten Gegenleistung für den übergehenden Geschäftswert. Die in dem eingelegten Geschäftswert enthaltenen stillen Reserven sind bei einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG zu versteuern.

Im vorliegenden Fall wurden außer dem "Kundenstamm und ... Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" keine weiteren materiellen oder immateriellen geschäftswertbildenden Faktoren festgestellt. Ob bzw. inwieweit es sich dabei um den Geschäftswert des Einzelunternehmens oder um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbständig übertragen werden können, oder lediglich um persönliche Eigenschaften des Klägers handelte, konnte der Bundesfinanzhof nicht abschließend beurteilen. Er zeigt daher nur die möglichen Rechtsfolgen der jeweiligen Alternative auf.

BFH, Urt. v. 26.11.2009 - III R 40/07

Quelle: Redaktion Steuern - vom 03.03.10