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Lebenspartnerschaften: Steuersplitting erst nach Geltung des LPartG

Lebensgemeinschaften können nur für die Zeiträume steuerlich zusammenveranlagt werden, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) schon in Kraft war. Andere nicht bzw. noch nicht eingetragene Partnerschaften können diese Vergünstigung auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie vergleichbare gegenseitige Verpflichtungen anderweitig geregelt haben. Das hat jetzt der BFH entschieden.

Der Kläger lebte seit 1997 mit einem Mann in einer dauerhaften lebenslangen Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft und leistete regelmäßigen Unterhalt an den erwerbslosen Partner. 1999 schlossen sie einen notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag. Das Finanzamt lehnte die vom Kläger für das Jahr 2000 beantragte Zusammenveranlagung ab,  berücksichtigte jedoch 13.500 DM Unterhaltszahlungen bei der Einzelveranlagung.

Die Klage wurde vom FG abgewiesen. Der Kläger legte mit der Begründung Revision ein, es handele sich bei der  Einzelveranlagung zusammenlebender  homosexueller Paare um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Revision wurde im Jahre 2006 bis zur Entscheidung des BVerfG in Sachen Lebenspartnerschaft ausgesetzt. Der Kläger hatte die  Zusammenveranlagung und hilfsweise die Anerkennung von 40.000 DM als Unterhaltsleistungen beantragt. Der BFH wies mit Urteil vom 26.06.2014 die Revision als unbegründet zurück, weil eine  Zusammenveranlagung nach §§ 26 Abs. 1, 26b EStG nur bei Menschen unterschiedlichen Geschlechts in Frage komme.

Auch die 2013 durch § 2 Abs. 8 EStG neu in das Gesetz eingefügte rückwirkende Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnergesellschaften lässt in diesem Fall keine Zusammenveranlagung zu. Die diesbezügliche Änderung der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen sei erst mit der Einführung des Partnerschaftsgesetzes zum 01.08.2001 in Kraft getreten. Der Kläger und sein Lebensgefährte waren daher im Jahre 2000 noch keine Lebenspartner i.S.d. Einkommensteuergesetzes.



Ausgangspunkt für diese steuerliche Problematik war der heftig geführte Streit über die steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern, der durch Beschluss des BVerfG vom 07.05.2013 beendet wurde. Hierin wurde entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern gegen das Grundgesetz verstößt.

Der Kläger hielt auch nach der Entscheidung des BVerfG an seinem Antrag auf Zusammenveranlagung fest, obwohl vor dem 01.08.2001 noch gar keine Möglichkeit zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestand. Er  sah nämlich einen Unterschied im Wortlaut der BVerfG-Entscheidung („eingetragene Lebenspartnerschaften“) zum Wortlaut des § 2 Abs. 8 EStG n.F., der nur von „Lebenspartnern“ und „Lebenspartnerschaften“ ohne das Wort „eingetragene“ spricht.

Nach Ansicht des Klägers rechtfertige dieser Unterschied im Wortlaut auch die Gleichbehandlung aller Lebenspartnerschaften und es müsse auch bei Partnerschaften vor 2001 die Zusammenveranlagung gelten. Der BFH ignorierte jedoch diesen Unterschied und stellte fest, dass der neue § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion auf die BVerfG-Entscheidung vom 07.05.2013 sei, die ausschließlich von „eingetragenen Lebenspartnerschaften“ spreche. Erst die eingetragene Lebenspartnerschaft komme von ihrer Auswirkung her der herkömmlichen Ehe so nahe, dass dies eine Gleichstellung rechtfertige. Erst die eingetragene Lebenspartnerschaft wird steuerlich mit dem Splittingtarif „abgesegnet“.  

Im Urteilsfall sei zudem die Abzugsfähigkeit  von Unterhaltsleitungen, die über den in § 33a Abs. 1 EStG genannten Höchstbetrag von 13.500 DM hinausgehen nicht möglich, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehle und dies auch nicht verfassungsmäßig geboten erscheint.

Praxishinweis

Der Gesetzgeber hat in der vom BVerfG angeordneten Umsetzungsvorschrift des § 2 Abs. 8 EStG unsauber gearbeitet. Wenn er 2013 lediglich die eingetragene Lebensgemeinschaft gemeint hat, dann hätte er dies auch mit dem einem Wort: „eingetragene“ in den Gesetzestext aufnehmen müssen. Aufgrund dieser Schwachstelle besteht die Möglichkeit, auch künftig einen Rechtsstreit zu dem Problem der Intensität von Partnerschaften und deren Auswirkungen auf das Steuerrecht  zu führen. Jedenfalls kann eine erst ab dem 01.08.2001 getroffene Regelung nicht die Zeit davor abschließend ordnen.

BFH Urt. v. 26.06.2014 - III R 14/05, Pressemitteilung  BFH Nr. 54/14 v. 30.07.2014
BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 -2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BGBl 2013 I, 2397

Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt Horst Schirrmann