Steuerberatung -

Lohnsteuerbescheinigung 2010: Erstmalige Verwendung der steuerlichen IdNr.

Den Zeitpunkt für die erstmalige Verwendung der Identifikationsnummer von Arbeitnehmern hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben festgelegt. Zur erleichterten Übernahme der steuerlichen IdNr. in das Lohnkonto kann der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die IdNr. des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Diese Anfragemöglichkeit kann aber voraussichtlich erst ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden.

Es wird daher nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31.10.2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) übermittelt und die steuerliche IdNr. noch nicht in das Lohnkonto übernimmt.

Ab dem 01.11.2010 ist die Verwendung der eTIN nur noch zulässig, wenn die steuerliche IdNr. auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist und der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und wenn die Ermittlung der IdNr. des Arbeitnehmers im Rahmen der voraussichtlich ab April 2010 zur Verfügung stehenden Anfragemöglichkeit durch den Arbeitgeber (§ 41b Abs. 2 Satz 5 bis 8 EStG) nicht zum Erfolg geführt hat. Des Weiteren ist ab dem 01.11.2010 eine Verwendung der eTIN noch zulässig in Fällen der bloßen Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (R 41c.1 Abs. 7 Satz 2 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal unverändert beibehalten wird.

Quelle: BMF - Schreiben vom 09.11.09