Steuerberatung -

Muss Arbeitnehmer an Personalgesprächen teilnehmen?

EinArbeitgeber darf die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht beliebig zum Personalgespräch laden. Ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, zu einem Personalgespräch zu erscheinen, hängt von dessen Inhalt ab. Gespräche, die lediglich Änderungen des Arbeitsvertragsbehandeln sollen, kann der Arbeitnehmer ablehnen. Betrifft das Personalgespräch hingegen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung oder die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb, darf der Arbeitgeber ihn zum Personalgespräch laden.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied den Fall einer Altenpflegerin, die eine Änderung ihres Arbeitsvertrags abgelehnt hatte. Der Arbeitgeber wünschte angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Verminderung des 13. Gehalts sämtlicher Mitarbeiter. Ein mit allen Mitarbeitern geführtes Gespräch brachte kein endgültiges Ergebnis. Der Arbeitgeber lud deshalb die Altenpflegerin zum Einzelgespräch in Anwesenheit der Mitarbeitervertretung in das Büro des Personalleiters. Sie erschien zwar, erklärte jedoch, nur gemeinsam mit den anderen Betroffenen ein Gespräch führen zu wollen. Dies lehnteder Arbeitgeberwiederum ab. Nachdemer derArbeitnehmerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, erteilteer ihr eine Abmahnung.Er vertrat darin die Auffassung, kraftseines Direktionsrechts berechtigt zu sein, dieArbeitnehmerin zum Personalgespräch über eine befristete Vertragsänderung zu laden. Im Wiederholungsfall sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gefährdet.

Mit ihrer Klage begehrte dieArbeitnehmerin die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Direktionsrecht beziehe sich nur auf die Arbeitsinhalte, nicht aber auf die Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Regelungen. Insoweit gelte der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der insbesondere auch das Recht beinhalte, Verhandlungen über Änderungen abzulehnen. Die Beklagte berief sich auf ihr Direktionsrecht.

Das BAG hat entschieden, dass dieArbeitgeberin zur Teilnahme am Personalgespräch nicht verpflichtet war. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betraf keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche. Sie betraf weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags.

Quelle: BAG - Urteil vom 23.06.09