Steuerberatung -

Nachweis für den Vorsteuerabzug bei Verlust der Rechnung

Kann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr vorgelegt werden, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat.

 

Im Streitfall waren die Belege, aus denen sich der Vorsteuerabzug ergeben sollte, im Rahmen eines Umzugs verlorengegangen. Der Unternehmer wies die Berechnungen zur Umsatzsteuer auf Basis einer ordnungsgemäßen Buchführung nach. Dem steht aber gegenüber, dass eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört. Hat die Rechnung im Voranmeldungszeitraum vorgelegen, bringt der spätere Verlust den bereits entstandenen Abzugsanspruch nicht rückwirkend zum Erlöschen. Entscheidend ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen beim Rechnungsbesitzer ursprünglich vorgelegen haben.

Der Unternehmer trägt die objektive Beweislast dafür, dass er die Originalrechnung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat. Er hat darzulegen und nachzuweisen, dass der andere Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt und ihm ausgehändigt hat. Den Nachweis kann mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln geführt werden. Der bloße Hinweis auf die Gewinnermittlung oder Buchhaltung ist hierfür nicht ausreichend. Der fehlende Nachweis der Rechnung kann nicht durch eine Schätzung ersetzt werden (BFH, Beschl. v. 31.07.2007 - V B 156/06, NV).

Hinweis: Soweit die Finanzverwaltung eine Schätzung vornimmt, lässt sich hieraus kein Anspruch auf Anerkennung weiterer Vorsteuerbeträge ableiten. In diesem Fall erfolgt keine Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge, sondern der als glaubhaft angesehenen Betriebsausgaben, bei denen ein Besitz von Originalrechnungen vermutet wird.

Volltextabruf

Quelle: FG München - Urteil vom 21.01.09