Steuerberatung -

Natürliche Personen haben Anspruch auf Steuernummer!

Der BFH hat mit dem Urteil vom 23.09.2009 - II R 66/07 entschieden, dass einer natürlichen Person auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist. Voraussetzung dafür ist, dass sie durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch i.S.d. § 2 UStG tätig zu werden und sie keinen offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauch betreibt.

Der BFH führt aus, dass der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke bereits dann besteht, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen. Da die Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke regelmäßig Voraussetzung für ein solches Tätigwerden ist, kann deren Erteilung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits aufgenommen wurde. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abgelehnt werden. Außerdem führt der BFH aus, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ergibt. Hiernach ist der Leistende zur Ausstellung einer Rechnung unter Angabe der ihm vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder der vom Bundeszentralamt für Steuern erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer innerhalb von sechs Monaten verpflichtet. Der Leistungsempfänger kann seinerseits sein Recht auf Vorsteuerabzug nur ausüben, wenn er eine nach §§ 14 und 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben im Interesse der Sicherung des Umsatzsteueraufkommens bereits vor geraumer Zeit bundeseinheitlich Maßnahmen vereinbart, durch die eine umsatzsteuerliche Registrierung von nichtexistenten Unternehmen verhindert werden soll. Diese gelten für natürliche Personen und Gesellschaften gleichermaßen. An diesen Grundsätzen will die Verwaltung weiter festhalten. Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung werden auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft. Bestehen Zweifel an der Existenz des Unternehmens, sind weitere Maßnahmen - wie z.B. die Vorlage weiterer Unterlagen, die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG - erforderlich.

Allein eine Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, ist danach nicht ausreichend. Das Finanzamt hat auch unter Beachtung des BFH-Urteils Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend zu prüfen. Zu den Missbrauchsfällen, in denen die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke abzulehnen ist, zählt der BFH insbesondere die Fälle mit dem offenkundig verfolgten Ziel, den Vorsteuerabzug für zu privaten Zwecken bezogene Leistungen zu Unrecht in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist der Missbrauch nicht auf diese Fälle beschränkt.

BMF-Schreiben v. 01.07.2010 - IV D 3 - S 7420/07/10061 :002

Quelle: Redaktion Steuern - vom 04.08.10