Steuerberatung -

Neue Übergangsregelung zur Ermittlung des Gesamtumsatzes

Mit Schreiben vom 16.06.2009 hat das Bundesfinanzministerium zur Anwendung des Abschnitts 251 Abs. 1 Satz 4 UStR für die Ermittlung des Gesamtumsatzes in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung Stellung genommen.

 

Nach Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR ist für die Ermittlung des Gesamtumsatzes die für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage anzusetzen. Zur Anwendung dieser Regelung für die Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne des § 19 UStG in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG und der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG gilt Folgendes:

Bei Anwendung dieser Sonderregelungen ist für die Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag gemäß § 25 Abs. 3 UStG bzw. § 25a Abs. 3 UStG abzustellen.

Dasich dieszu Lasten der Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen,auswirken kann,wurde folgende Übergangsregelung getroffen: Abschnitt 251 Abs. 1 Satz 4 UStR ist, soweit er dem entgegensteht, erst ab dem 01.01.2010 nicht mehr anzuwenden.

Quelle: BMF - Schreiben vom 16.06.09