Steuerberatung -

Neue Vorsorgepauschale für den Lohnsteuerabzug seit 2010

Das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959; BStBl I 2009, 782) ändert den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 01.01.2010 in wesentlichen Bereichen. Dies betrifft neben dem Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Vorsorgepauschale.

Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale wurde mit Wirkung ab 2010 abgeschafft. Eine Vorsorgepauschale wird ab 2010 ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, und zwar - anders als bisher - nicht nur in den Steuerklassen I bis IV, sondern auch in den Steuerklassen V und VI.

Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt; die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a EStG) ist wie bisher nicht möglich. Die Günstigerprüfung bei der Vorsorgepauschale ist im Lohnsteuerabzugsverfahren weggefallen (Regelung bis einschließlich 2009 in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 i.V.m. § 10c Abs. 5 EStG a.F.).


Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale

Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  • Teilbetrag für die Rentenversicherung

Auf Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist.

  • Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung

Auf Grundlage des Arbeitslohns wird unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, sofern er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Diesen Arbeitnehmeranteil darf der Arbeitgeber nur ansetzen, wenn er von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis hat.

Der Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Er ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich kranken-, jedoch privat pflegeversichert ist.

  • Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung

Bei Privatversicherten sind neben den Pflegepflichtversicherungsbeiträgen die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben abziehbar, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind (sog. "Basis-Krankenversicherung"). Nicht abziehbar sind daher die Beitragsanteile für den Chefarzt, Einbettzimmer, Zahnersatz/implantologische Leistungen sowie kieferorthopädische Leistungen.

Der Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichert sind (z.B. privatversicherte Beamte, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und höher verdienende Arbeitnehmer).


Höhe der Vorsorgepauschale

Die im Lohnsteuerabzugverfahren anzusetzende Vorsorgepauschale setzt sich bei gesetzlich Versicherten aus 40 % des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie den Beiträgen des Arbeitnehmers zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen, wobei bei den Krankenversicherungsbeiträgen nur der ermäßigte Beitragssatz des Arbeitnehmers angesetzt wird.

Außerdem wird ab 2010 für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eine arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale von 12 % des Arbeitslohns, höchstens 3.000 € in der Steuerklasse III und 1.900 € in allen übrigen Steuerklassen, eingeführt.

Privatversicherte müssen ihren Beitragsanteil zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung - einschließlich der Beitragsanteile für Kinder und den nichterwerbstätigen Ehegatten - ihrem Arbeitgeber mitteilen. Diese Möglichkeit besteht nicht bei der Lohnsteuerklasse VI. Falls diese Mitteilung unterbleibt, ist die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen.

Die mitgeteilten Beiträge hat der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Einbezogen werden können Beiträge für die eigene private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers einschließlich der entsprechenden Beiträge für den mitversicherten, nicht dauernd getrenntlebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner i.S.d. LPartG und für mitversicherte Kinder, für die der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld hat. Über diesen Weg sind auch private Versicherungsbeiträge eines selbstversicherten, nicht dauernd getrenntlebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern dieser keine Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit) erzielt. Der Arbeitgeber hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge des selbstversicherten Ehegatten bei der Vorsorgepauschale des Arbeitnehmers erfüllt sind. Eine ggf. erforderliche Korrektur bleibt einer Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG, Tz. 9) vorbehalten. Versicherungsbeiträge des selbstversicherten Lebenspartners i.S.d. LPartG und selbstversicherter Kinder sind nicht zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber kann die Beitragsbescheinigung oder die geänderte Beitragsbescheinigung entsprechend ihrer zeitlichen Gültigkeit beim Lohnsteuerabzug - auch rückwirkend - berücksichtigen. Bereits abgerechnete Lohnzeiträume müssen nicht nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht nur, wenn die Beiträge einer geänderten Beitragsbescheinigung rückwirkend höher sind, sondern auch bei niedrigeren Beiträgen. Im Hinblick auf die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers nach § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 EStG und die ggf. bestehende Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG (Tz. 9) ist keine Anzeige i.S.d. § 41c Abs. 4 EStG erforderlich.

Die vom Versicherungsunternehmen für ein Jahr ausgestellte Beitragsbescheinigung ist bei der Lohnsteuerberechnung für das Folgejahr nicht mehr zu berücksichtigen. Legt der Arbeitnehmer für das Folgejahr keine Beitragsbescheinigung vor, greift die Mindestvorsorgepauschale.

BMF-Schreiben v. 14.12.2009 - IV C 5 - S 2367/09/10002

Quelle: Redaktion Steuern - vom 12.01.10