Steuerberatung -

Neue Vorsorgepauschale für Lohnsteuerabzug ab 2010

Die Verwaltung hat das Einführungsschreiben zur neuen Vorsorgepauschale ab 2010 überarbeitet und dabei neue Regelungen getroffen. Die Eckpunkte haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

  • Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

 

 

 

  • Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a EStG)
  • Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. b und c EStG)
  • Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG)

 

 

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen. Dazu weist die Verwaltung darauf hin, dass immer der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend und das Dienstverhältnis nicht auf Teilmonate aufzuteilen ist.

 

  • In Fällen, in denen die Verpflichtung besteht, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger abzuführen, hat der Arbeitgeber bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einen Teilbetrag für die Rentenversicherung nur zu berücksichtigen, wenn der abzuführende Beitrag - zumindest teilweise - einen Arbeitnehmeranteil enthält und dem Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug führen kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

 

  • Nur der typisierte Arbeitnehmeranteil für die gesetzliche Krankenversicherung ist bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern anzusetzen, die die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (z.B. freiwillig versicherte Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen). Der entsprechende Teilbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet; andernfalls ist für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge immer die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen.

 

  • Für die Praxis ist insbesondere die neue Regelung zu der Frage wichtig, welche Beitragsbescheinigungen der Arbeitgeber bei Berücksichtigung der privaten Krankenversicherungsbeiträge zugrunde legen darf:

 

Die dem Arbeitgeber bis zum 31.03.2011 mitgeteilten Beiträge über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2010 sind danach auch beim Lohnsteuerabzug 2011, 2012 und 2013 (weiter) zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt. Für den in 2011 vorzunehmenden Lohnsteuerabzug kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber auch eine Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegen, die

 

 

  • die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2011 oder
  • die nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG übermittelten Daten für 2010

 

 

 

enthält; diese Beitragsbescheinigungen sind auch beim Lohnsteuerabzug 2012 und 2013 (weiter) zu berücksichtigen, wenn keine neue Beitragsmitteilung erfolgt. Für den ab 2012 vorzunehmenden Lohnsteuerabzug gilt die zuvor getroffene Regelung entsprechend.

BMF-Schreiben v. 22.10.2010 - IV C 5 - S 2367/09/10002

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.11.10