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Steuerberatung -

Neues vom häuslichen Arbeitszimmer!

In den letzten Jahren wurde der steuerliche Abzug von Arbeitszimmerkosten immer weiter eingeschränkt. Bis 2006 war noch ein Kostenabzug von jährlich 1.250 Euro möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrug oder es für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz gab. Diesen beschränkten Kostenabzug hat der Gesetzgeber jedoch mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 ersatzlos aufgehoben. Seit 2007 ist das häusliche Arbeitszimmer daher nur noch abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

 

Das BVerfG ist inzwischen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abzugsbeschränkung teilweise verfassungswidrig ist. Mit Beschluss vom 06.07.2010 (2 BvL 13/09) stellen die Karlsruher Richter klar, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Abschaffung des beschränkten Kostenabzugs für solche Fälle, in denen das Arbeitszimmer mehr als 50 % genutzt wird und ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, begegnet nach Ansicht des BVerfG hingegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Gesetzgeber muss die Rechtslage nun rückwirkend zum 01.01.2007 verfassungskonform umgestalten. Von der anstehenden Gesetzesänderung profitieren alle Berufstätigen, die in ihrem Betrieb keinen entsprechenden Arbeitsplatz haben und daher auch im häuslichen Büro ihre betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ausüben müssen. Neben Außendienstmitarbeitern (Schwerpunkt der Tätigkeit beim Kunden) gilt das insbesondere für Lehrer, die im Klassenzimmer unterrichten, und denen kein angemessener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung steht.

Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) wird die Bundesregierung dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten, der eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab dem 01.01.2007 vorsieht. In seinem Schreiben vom 12.08.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010-03 hat das BMF die Finanzämter inzwischen kurzfristig angewiesen, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sämtliche betroffene Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig durchzuführen.
Sollten vorläufige Steuer- oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.

Steuerpflichtige die von der Entscheidung des BVerfG betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt dabei allerdings nicht in Betracht.

Hinweis: Sofern nun selbstständige Handelsvertreter wieder von der Entscheidung aus Karlsruhe profitieren, sollten sie die notwendigen Formalien nicht außer Acht lassen. Denn bei den Gewinneinkünften müssen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Ansonsten können sie nicht berücksichtigt werden. Die Pflicht zur besonderen Aufzeichnung ist erfüllt, wenn die Kosten fortlaufend, zeitnah und

  • beim Betriebsvermögensvergleich auf besonderen Konten im Rahmen der Buchführung gebucht,
  • bei Einnahme-Überschuss-Rechnung von Anfang an getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben einzeln aufgezeichnet werden.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 18.08.10