Steuerberatung -

Neues von Anträgen auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagsguthabens

Anträge auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagsguthabens (SolZ-Guthabens) sind nach Auffassung der Finanzverwaltung negativ zu bescheiden. Aufgrund eines beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens kann bei entsprechender Einspruchseinlegung Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden.

Seit 2008 werden etwaige Körperschaftsteuerguthaben (KSt-Guthaben) im Jahresrhythmus ausgezahlt. In der Literatur wurde seither diskutiert, Anträge auf Auszahlung eines auf dem KSt-Guthaben basierenden SolZ-Guthabens zu stellen - schließlich ist die Zahlung stets an die Körperschaftsteuer geknüpft. Die Finanzverwaltung verneinte jedoch stets die Auszahlung. Mit gleichlautenden Verfügungen der OFD Rheinland und der OFD Münster vom 26.10.2008 wurde daher bestimmt, dass Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens als unzulässig zu verwerfen sind. Denn die Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs ist nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheids und somit liegt keine Beschwer vor.

Anträge auf gesonderte Festsetzung eines SolZ-Guthabens sind jedoch auch abzulehnen, da eine entsprechende Auszahlung des SolZ gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Mit Aktualisierung vom 19.08.2010 weist die OFD Münster darauf hin, dass zwischenzeitlich drei FG-Verfahren abschlägig entschieden worden sind. Allerdings ist eines dieser Verfahren (FG Köln, Urt. v. 09.03.2010 - 13 K 64/09) in Revision beim BFH anhängig (Az. I R 39/10). Anhängige Einsprüche sollen deshalb nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.

OFD Münster v. 19.08.2010 - aktualisierte Kurzinfo KSt 8/2008

Quelle: Redaktion Steuern - vom 02.11.10