Falko Matte © fotolia.de

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Steuerberatung -

Neuregelung bei der Krankenversicherung ab 2010

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung lässt sich ein größerer Teil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben absetzen. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2010 unabhängig davon, ob jemand privat oder gesetzlich versichert, Arbeitnehmer oder Selbständiger ist. Im Vorgriff hierauf gibt es mit der Anlage „Vorsorgeaufwand“ bereits ab 2009 ein neues Formular für die Steuererklärung, in das alle Versicherungsbeiträge einzutragen sind. Diese Neuregelung auf Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts bringt eine größere Entlastung bei der Einkommensteuer mit sich als die leichte Tarifabsenkung aus dem Konjunkturpaket II.

Nachfolgend eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten:

  • Begünstigt sind Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflege-(Pflicht-)versicherung. Dies gilt für den eigenen und den Aufwand für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner sowie für den Nachwuchs mit Anspruch auf Kindergeld.
  • Nicht gefördert sind Beiträge für Wahl- und Zusatzleistungen in der privaten Krankenversicherung (z.B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer) sowie generell die Finanzierung des Krankengelds. Die Aufteilung erfolgt nach der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss entfällt vollständig auf die Basiskrankenversicherung des Arbeitnehmers.
  • Damit sich bei Arbeitnehmern die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen bereits im laufenden Jahr auswirken, werden bei der Lohnsteuerberechnung eine Vorsorgepauschale von 12 % des Bruttoarbeitslohns und höchstens 1.900 € berücksichtigt. Dies gilt für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI. Somit wirken sich erstmals auch in den Steuerklassen V und VI Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Lohnsteuerverfahren aus. In der Steuerklasse III beträgt die Mindestvorsorgepauschale höchstens 3.000 €.
  • Im Veranlagungsverfahren werden nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt, so dass dort der Abzug einer Vorsorgepauschale entfällt.
  • Arbeitgeber können die entsprechenden Daten bei privatversicherten Arbeitnehmern aus der ELStAM-Datenbank abrufen und berücksichtigen. Dies beinhaltet sowohl die eigenen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers sowie auch den Aufwand für den mitversicherten Ehegatten, eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und die Kinder mit Anspruch auf Kindergeld. Sofern die technischen Voraussetzungen am 01.01.2010 noch nicht erfüllt sind, dürfen die Arbeitnehmer ihre als Sonderausgaben abziehbaren Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mit entsprechenden Beitragsrechnungen gegenüber dem Arbeitgeber mitteilen. Diese werden dann im Rahmen des Lohnsteuerabzugs über die Vorsorgepauschale hinaus berücksichtigt.
  • Die Angabe in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird um die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergänzt. Sie sind Grundlage für den entsprechenden Sonderausgabenabzug.
  • Die vom Unterhaltsverpflichteten geleisteten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Berechtigten werden im Rahmen des Realsplittings nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt. Die jeweiligen Höchstbeträge von 13.805 € bzw. 8.004 € steigen um denjenigen Betrag, der tatsächlich für eine entsprechende Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandt wird.
  • Die Beiträge zur Krankenversicherung werden nur berücksichtigt, wenn der Versicherte gegenüber dem jeweiligen Unternehmen einer Datenübermittlung zustimmt. Für vor 2010 bestehende Versicherungen gibt es über § 52 Abs. 24 Satz 2 EStG eine Übergangsregelung, wonach die Einwilligung ohne Widerspruch als erteilt gilt.
  • Für die Einkommensteuervorauszahlungen 2010 werden 80 % der privaten und 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden. Der Nachweis höherer Beiträge ist möglich.

 

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 19.01.10