Franz Pfluegl © fotolia.de

Franz Pfluegl © fotolia.de

Steuerberatung -

Noch in diesem Jahr als Vermieter, Immobilienbesitzer oder Bauherr Steuern sparen

Für Vermieter, Immobilienbesitzer und Bauherrn bestehen noch in diesem Jahr eine Reihe von Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Jetzt gilt es, in den verbleibenden Wochen die Kosten für Instandhaltungen, Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen im Verhältnis zu den Einkünften möglichst günstig steuerlich anzusetzen. Das gilt auch für die mögliche Absetzbarkeit von Darlehenszinsen bei Neubauten.

Sofern die bisherigen Zahlungen schon über dem Höchstbetrag liegen, sollten die weiteren Leistungen erst im neuen Jahr beglichen werden. Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden von der Steuerschuld abgezogen. Wer keine Steuern zahlt, dem können Steuerermäßigungen bis zu 5.710 € verlorengehen. Deshalb kann es sich lohnen, noch einige steuerpflichtige Einnahmen ins laufende Jahr vorzuziehen.

Die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen gibt es auch für Wohnungen innerhalb des EU-/EWR-Raums, z.B. für Ferienimmobilien oder Zweitwohnungen in Spanien oder Italien. Die Steuerermäßigung setzt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers voraus. Zwar müssen Rechnungen und unbare Zahlungsbelege nicht mehr der Steuererklärung beigelegt werden; sie müssen aber vorhanden sein, denn das Finanzamt könnte sie anfordern. Die Ermäßigung kann bereits vorab im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt werden. Als Freibetrag wird das Vierfache des maßgebenden Ermäßigungsbetrags berücksichtigt.

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gilt aber nicht mehr, wenn die Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gleichzeitig mit öffentlichen Mitteln, zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden. Dieser Ausschluss der steuerlichen Ermäßigung greift nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines zinsverbilligten Darlehens bzw. bei tatsächlichem Erhalt eines steuerfreien Zuschusses.

Der Steuerabzug kann nur in Anspruch genommen werden, wenn über die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung vorliegt, die unbar bezahlt wurde. Auch Mieter oder Angehörige einer Wohnungseigentümergemeinschaft können die Steuerermäßigung geltend machen, wenn die entsprechenden Arbeiten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters nachgewiesen werden.

Praxishinweis

Für Vermieter sind die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Antrag auf Dauerfristverlängerung bundesweit nur noch mit Authentifizierung möglich. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im Elster-Online-Portal (www.elsteronline.de/eportal). Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Das Zertifikat kann auch für weitere Leistungen der Steuerverwaltung verwendet werden.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung kann über das Elster-Online-Portal an das Finanzamt übermittelt werden. Alternativ können Steuererklärungsprogramme kommerzieller Anbieter oder das von der Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellte Programm für die Übermittlung der Daten genutzt werden. Die Verpflichtung zur Authentifizierung ist gesetzlich geregelt.

BFH, Urt. v. 19.04.2005 - IX R 15/04, BStBl 2005 II 754
BFH, Urt. v. 18.10.2011 - IX R 15/11, BStBl 2012 II 205

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 26.11.13