Steuerberatung -

Nutzung eines betrieblichen Kfz für einen zweiten Betrieb

 

Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw auch für einen weiteren Betrieb, liegt eine Nutzungsentnahme für betriebsfremde Zwecke vor, die mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten ist. Die Nutzungsentnahme ist nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten.

Die Nutzung eines betrieblichen Kfz für einen weiteren Betrieb fällt nicht unter die 1-%-Regelung, weil es sich dabei nicht um eine "private", sondern um eine Nutzung für andere betriebsfremde Zwecke handelt. Die spezialgesetzliche Bewertungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG greift vom Wortlaut her insoweit nicht.

Hinweis: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann dazu führen, dass die Bewertung der Entnahmen in der Summe höher ist, als die für den Pkw angefallenen Aufwendungen. In einem solchen Fall sollte überlegt werden, ob für die privaten Fahrten an der Bewertung der Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung festgehalten wird oder ob auch für die Privatfahrten die Nutzungsentnahme mit den tatsächlichen anteiligen Kosten bewertet wird. Dies setzt allerdings voraus, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.

Quelle: BFH - Urteil vom 19.03.09