Steuerberatung -

Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG

Mit Urteil vom 10.12.2008 (BStBl II 2009, 1026) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist.

In seiner Begründung nimmt der BFH auch zur Anwendbarkeit des § 9 UStG Stellung. Danach ermöglicht § 9 Abs. 1 UStG eine Option zur Steuerpflicht, regelt aber - im Unterschied zu §§ 19, 23 UStG - nicht, bis zu welchem Zeitpunkt diese zu erklären ist und bis zu welchem Zeitpunkt eine erklärte Option noch rückgängig gemacht werden kann. Unter Hinweis auf die rechtssystematisch vergleichbare Situation beim Widerruf eines Verzichts auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG hat der BFH eine Bindungswirkung an die Option zur Steuerpflicht ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung bejaht.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass dem o.a. BFH-Urteil zur Anwendung des § 9 UStG entgegenstehende Anweisungen - insbesondere in Abschn. 148 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 UStR - nicht mehr anzuwenden sind. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 01.11.2010 ausgeführte Sachverhalte (Option zur Steuerpflicht bzw. Widerruf der Option) auf diese für ihn günstigeren Verwaltungsanweisungen, wird dies von der Verwaltung nicht beanstandet.

BMF-Schreiben v. 01.10.2010 - IV D 3 - S 7198/09/10002

Quelle: Redaktion Steuern - vom 20.10.10