Steuerberatung -

Passiver Korrekturposten ist gewinnerhöhend aufzulösen

Ein in der Eröffnungsbilanz gebildeter Korrekturposten zum Ausgleich überhöht ausgewiesenen Anlagevermögens ist nach den Regeln des formellen Bilanzzusammenhangs gewinnwirksam aufzulösen. Dies dient dem Ausgleich aufwandswirksam vorgenommener überhöhter Absetzungen.

Eine Bilanzberichtigung muss stets unter Berücksichtigung der Fehlerursache stattfinden. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ist eine Rückstellung grundsätzlich aufwandswirksam zu verbuchen. Tritt jedoch der Rückstellungsfall nicht ein, ist die Rückstellung wieder auszubuchen (Rückstellung an Aufwand). Eine schlichte erfolgsneutrale Umbuchung ist vorzunehmen, wenn der Rückstellungsfall hingegen eintritt. So verhält es sich mit einer erfolgsneutral entstandenen Verbindlichkeit (z.B. eine Darlehensverbindlichkeit). Sie ist ebenso wieder erfolgsneutral aufzulösen. Die Schuld ist jedoch erfolgsneutral auszubuchen, wenn sie gegen Aufwand eingebucht wurde.

Ist ein Passivposten durch einen zu hohen Ausweis von Anlagevermögen entstanden, ist er bis zur Höhe der zu Unrecht in Anspruch genommenen Abschreibung erfolgswirksam aufzulösen. Sie stellt keine Rückstellung im steuerrechtlichen Sinne dar, da sie nicht eine in der Vergangenheit verursachte (ungewisse) Verbindlichkeit gegenüber Dritten ausweist.

BFH, Urt. v. 29.04.2009 - X R 51/08

Quelle: Redaktion Steuern - vom 19.01.10