Steuerberatung -

Pflege- und Betreuungsleistungen: Welche Konsequenzen hat § 35a Abs. 2 EStG?

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 konnte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Pflege- und Betreuungsleistungen nur von Personen in Anspruch genommen werden, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III i.S.d. §§ 14, 15 SGB XI bestand, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt waren oder die Leistungen der Pflegeversicherung bezogen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG a.F.). Ab dem VZ 2009 sind die Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen in dem Fördertatbestand des § 35a Abs. 2 EStG mit aufgegangen.

Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder derBezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidungnach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich. Es reicht aus,wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege amMenschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität), oder zur Betreuung inAnspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht neben derpflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese fürPflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem inländischenoder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR liegendenHaushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Persondurchgeführt werden. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werdenz.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kanndie Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.

Erfüllen die Pflegeleistungen gleichzeitig die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (z.B. krankheitsbedingte Pflegeleistungen), besteht ein Wahlrecht. Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Wichtig: Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Werden im Rahmen des § 33 EStG Aufwendungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl bei § 33 EStG als auch bei § 35a EStG berücksichtigt werden können, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt.

Quelle: Redaktion Steuern - vom 04.05.10