Wer auf einem privat genutzten Gebäude eine Photovoltaikanlage betreibt, kann Instandsetzungs- und Sanierungskosten - selbst wenn sie das Dach betreffen - weder ganz noch teilweise über die Betriebskosten der Anlage absetzen. Das hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden. Aus der Entscheidung kann sich für Eigentümer privater Gebäude im Fall einer Veräußerung aber auch ein entscheidender steuerlicher Vorteil ergeben.Photovoltaikanlagen werden ertragsteuerlich als selbständige Wirtschaftsgüter eingestuft, die - obwohl sie regelmäßig auf dem Dach montiert werden - nicht wie das Gebäude abgeschrieben, sondern getrennt vom Gebäude steuerlich beurteilt werden. Für die Umsatzsteuer hatte der BFH bereits im Jahr 2011 entschieden, dass Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die auf diesem Gebäude installiert ist, anteilig zugerechnet werden können.
In einem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass für ertragsteuerliche Zwecke die jeweiligen Aufwendungen auch weiterhin nicht aufzuteilen sind. Das bedeutet: Die Kosten für die Instandhaltung bzw. Sanierung eines privaten Gebäudes, das nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, können steuerlich weder ganz noch teilweise abgezogen werden, auch wenn auf dem Dach mit einer Photovoltaikanlage Erträge erwirtschaftet werden.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger auf dem Dach von zwei Hallen Photovoltaikanlagen installiert und die Einspeiseentgelte als gewerbliche Einkünfte ausgewiesen. Angesichts der geringen Miete, die seine Frau für den Betrieb einer Pferdepension in den Hallen zahlen musste, verneinte das Finanzamt aber eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers hinsichtlich der eigentlichen Gebäude.
Der BFH hatte in diesem Fall insbesondere zu klären, ob die Kosten für die Sanierung des Dachs anteilig als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung der Photovoltaikanlage abgesetzt werden konnten. Die Besonderheit im vorliegenden Fall: Die Sanierungskosten konnten nicht als Aufwendungen für die Nutzung der Gebäude angesetzt werden, weil ja damit keine relevanten Einkünfte erzielt wurden.
Daher stellte sich die Frage, ob die Aufwendungen wenigstens bei den Einkünften aus der Photovoltaikanlage steuerlich angesetzt werden konnten. Der BFH verneinte dies und bestätigte insoweit die Ansicht des Finanzamts und der Vorinstanz. Die Gebäudekosten konnten demnach weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus der Stromerzeugung abgesetzt werden.
Für den BFH war dabei entscheidend, dass die Photovoltaikanlagen und die Gebäude jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und die Gebäude weder vollständig noch teilweise Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs „Photovoltaikanlagen“ darstellen.
Daraus folgt, dass die Kosten für die Sanierung der Gebäude, obwohl sie die Grundlage bzw. das Fundament für die Photovoltaikanlagen darstellen, auch nicht teilweise bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt werden können. Der BFH begründet dies damit, dass die Aufwendungen nicht nachvollziehbar in einen steuerlich nicht relevanten Teil und einen gewerblich genutzten Teil aufgeteilt werden könnten.
Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Gebäudekosten nicht anteilig bei der Gewinnermittlung für die Photovoltaikanlage angesetzt werden können. Gleichzeitig steht damit aber auch fest, dass ein Gebäude durch eine installierte Photovoltaikanlage nicht zum Betriebsvermögen des die Anlage betreibenden Gewerbebetriebs wird. Praxishinweis
Auch wenn die Möglichkeit eines anteiligen Abzugs privater Gebäudekosten durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage ausscheidet, kann aus dieser Entscheidung durchaus ein steuerlicher Vorteil für den Eigentümer folgen: Ein solches Gebäude kann jenseits der Spekulationsfrist künftig einkommensteuerfrei veräußert werden.
Zurzeit ist noch eine Revision beim BFH anhängig (Aktenzeichen: X R 32/12). Dort stellt sich die Frage, ob Kosten einer Dachsanierung vor der Installation einer Photovoltaikanlage als vorweggenommene Betriebsausgaben abgezogen werden können. Im Jahr 2012 hatte das FG München diese Ansicht für den Fall vertreten, dass es infolge der Installation der Anlage erforderlich ist, aus statischen Gründen am Dach Veränderungen vorzunehmen. Steuerlichen Beratern ist daher zu raten, vergleichbare Fälle offenzuhalten und unter Hinweis auf dieses Revisionsverfahren Einspruch einzulegen, sowie das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
BFH, Urt. v. 17.10.2013 - III R 27/12
BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 29/10, BStBl 2012 II, 438
BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 21/10, BStBl 2012 II 434
BFH, Urt. v. 19.07.2011 - XI R 29/09, BStBl 2012 II 430
FG München, Urt. v. 02.08.2012 - 15 K 770/12, EFG 2012, 2279
Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz