Steuerberatung -

Praxisräume im Keller als häusliches Arbeitszimmer

Nutzt ein Sportmediziner Räume im Keller seines privaten Einfamilienhauses als Büro und Patientenbehandlungsraum nebst Wartezimmer, handelt es sich dennoch um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn die Räume in die häusliche Sphäre eingebunden und für Patienten nicht leicht zugänglich sind. Die Aufwendungen unterliegen dem Abzugsverbot, wenn der Arzt überwiegend in seiner nicht mit dem Einfamilienhaus verbundenen Praxis tätig ist.

Ein als Arztpraxis genutzter Raum muss bei einer für ein Arbeitszimmer atypischen Ausstattung und Funktion zwar auch dann kein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn der Raum seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem Gesamtbild entweder nach Funktion, Ausstattung oder Lage gleichwohl eine deutliche Ausgliederung aus der häuslichen Sphäre gegeben sein muss. So ist bei einer Arztpraxis für die Einstufung als Betriebsstätte erforderlich, dass der Raum zum einen erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und zusätzlich auch für jene leicht zugänglich sein muss. Der Raum muss somit für den Publikumsverkehr gesondert gewidmet sein. Gerade die leichte Zugänglichkeit für das Publikum ist ein entscheidendes Kriterium, so dass der Eingangsbereich entweder völlig separat sein muss oder sich doch zumindest erkennbar von den anderen privat genutzten Räumlichkeiten absetzen muss. Er darf - abgesehen von einer Tür - keine räumliche Verbindung zu diesen aufweisen. Im Streitfall waren die Räume schon im Hinblick auf ihre Ausstattung mit Fitnessgeräten nicht deutlich erkennbar aus der häuslichen Sphäre ausgegliedert. Die Patienten konnten die Räume nur durch die Privaträume erreichen. Auch eine Toilette stand ihnen allenfalls im Privatbereich zur Verfügung. Da zudem ein intensiver Publikumsverkehr nicht stattfand und der Kläger nur gelegentlich einzelne Patienten in seiner Privatpraxis betreut hat, lag eine äußerlich nur schwer oder gar nicht erkennbare Trennung der betrieblichen/beruflichen von der privaten Sphäre vor.

Hinweis: Mit BMF-Schreiben vom 06.10.2009 - IV A 3 - S 0623/09/10001 hat die Finanzverwaltung entschieden, dass Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben werden kann, wenn im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid ab 2007, des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung oder der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden und die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.11.2008 - 14 K 8074/05 B

Quelle: Redaktion Steuern - vom 04.05.10