Wie sind unentgeltliche oder verbilligte Flüge, die Luftfahrtunternehmen gewähren, steuerlich zu bewerten? Ein koordinierter Ländererlass regelt für die Jahre 2016 bis 2018 die steuerliche Behandlung dieser zum Arbeitslohn zählenden Vorteile. Dabei geht es nicht nur um Preisnachlässe, die Fluggesellschaften eigenen Mitarbeitern gewähren, sondern auch um Vorteile für betriebsfremde Arbeitnehmer.
Erhält ein Mitarbeiter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von einem Luftfahrtunternehmen Freiflüge für private Zwecke, stellt der damit verbundene Vorteil grundsätzlich Arbeitslohn dar. Wie dieser Vorteil in den Jahren 2016–2018 steuerlich zu bewerten ist, regelt nun ein koordinierter Ländererlass. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gelten die Grundsätze für alle Arbeitgeber gleichermaßen, also unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ein Luftfahrtunternehmer ist.
Bewertungsmaßstäbe
Bei der Bewertung wird danach unterschieden, ob der Vorteil, den der Mitarbeiter durch den verbilligten oder unentgeltlichen Flug erhalten hat, auch anderen betriebsfremden Fluggästen gewährt wird. Ist dies der Fall, kann der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden. Dies bedeutet, dass entweder der ortsübliche Preis, ggf. gemindert um ortsübliche Preisnachlässe, anzusetzen ist oder, wenn die im Jahr erzielten Vorteile geringer als 1.080 € sind, üblicherweise 96 % des Endpreises, den der Unternehmer für seine Dienstleistung verlangt.
Sofern für die Mitarbeiter Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen und das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet sowie zudem die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird, kommt lediglich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG, also mit dem ortsüblichen Preis abzgl. eventueller ortsüblicher Preisnachlässe zur Anwendung.
Durchschnittswerte für die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
Bei der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2016 bis 2018 legt die Finanzverwaltung durch den Erlass die Durchschnittswerte für jeden Flugkilometer fest. Dabei wird unterschieden, ob Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen. Ohne Beschränkung des Reservierungsstatus gilt folgende Staffelung:
bei einem Flug von | Durchschnittswerte in € je Flugkilometer (FKM) |
1 - 4.000 km | 0,04 |
4.001 - 12.000 km | 0,04 - 0,01 x ((FKM - 4.000) / 8.000) |
mehr als 12.000 km | 0,03 |
Jeder Flug wird einzeln bewertet. Die Zahl der Flugkilometer wird mit dem Wert angesetzt, der der Streckenführung entspricht, die im Flugschein angegeben ist. Sofern der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurücknimmt, soll die tatsächlich geflogene Strecke bewertet werden. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts ist bis zur fünften Dezimalstelle zu runden. Falls im üblichen Tarif Kinderermäßigungen gelten, werden diese auch bei der steuerlichen Bewertung des Vorteils entsprechend übernommen.
Falls der Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA –“ beschränkt ist, wird grundsätzlich so bewertet, als ob keine Reservierungsbeschränkung vorliegen würde, allerdings kommen lediglich 60 % des auf diese Weise ermittelten Werts bei der Besteuerung zum Ansatz.
Liegen Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne den Vermerk „space available – SA –“ vor, erhöht sich der Prozentsatz von 60 % auf 80 % des anhand der eben beschriebenen Methode ermittelten Werts.
Schließlich erhöht die Finanzverwaltung den nach den Durchschnittswerten ermittelten Wert des Flugs pauschal um 15 %. Sofern der Arbeitnehmer, dem der Vorteil gewährt worden ist, ein Entgelt für den verbilligten Flug gezahlt hat, ist der Wert, der auf die eben beschriebene Weise ermittelt worden ist, um das gezahlte Entgelt zu vermindern. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann allerdings der Rabattfreibetrag von 4 %, der nach § 8 Abs. 3 EStG üblicherweise auf die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG angewendet werden kann, im Fall von Flügen nicht abgezogen werden.
Beispielberechnung
Der Ländererlass rundet seine Ausführungen durch ein abschließendes Beispiel zur Verdeutlichung ab:
Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2.507 km. Der Wert für diesen Flug beträgt 60 % von (0,04 x 2.507) = 60,17 €, zu erhöhen um 15 % (= 9,03 €) = 69,20 €.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung hat es sich mit diesem Erlass etwas leicht gemacht: Hier wurden keine substantiellen Änderungen vorgenommen, sondern lediglich der alte Wein des bereits bestehenden Erlasses von 2012 in neue Schläuche gefüllt. Einerseits liegt hierin natürlich der Vorteil, dass das bisher genutzte System beibehalten wird und sich Unternehmen als auch deren Berater, die den alten Erlass in der Vergangenheit korrekt umgesetzt hatten, selbst ohne Kenntnisnahme des neuen Erlasses bei Beibehaltung der gleichen Praxis automatisch korrekt handeln.
Andererseits ist es jedoch verwunderlich, dass die anzusetzenden Durchschnittssätze, trotz bestehenden Preisfluktuationen im gewerblichen Personenflug, damit bis 2018 effektiv auf dem Stand von 2012 stehen bleiben. Dennoch sorgt der Erlass ab dem kommenden Jahr für Klarheit bei der steuerlichen Behandlung der gewährten Vorteile im Flugverkehr. Unternehmen, die ihren Mitarbeitern erstmalig solche Vorteile zukommen lassen, und deren Berater sollten diesen Erlass heranziehen, wenn es um die steuerliche Bewertung dieser Vorteile geht.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge vom 10.09.2015, veröffentlicht auf den Internetseiten des BMF
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder: Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge vom 26. September 2012, BStBl I 2012, 940
Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz