Steuerberatung -

Private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

Von einer nicht unwesentlichen, den Werbungskostenabzug ausschließenden privaten Mitbenutzung eines Arbeitszimmers, das weitgehend für die Verwaltung des Grundvermögens genutzt wird, ist auszugehen, wenn darin auch die Verwaltung der selbstgenutzten Wohnung erfolgt, welche einen erheblichen Aufwand erfordert. Scheitert die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers bereits an einersolchen Mitbenutzung, kann offenbleiben, ob für eine Berücksichtigung der Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen eine bestimmte Mindestnutzungsdauer gegeben sein muss.

 

Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen kommt im Streitfall gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht in Betracht, da das Arbeitszimmer nicht überwiegend zur Erzielung steuerrelevanter Einkünfte genutzt wird. Eine private Nutzung wäre lautFinanzgericht Hessen nur dann unschädlich, wenn sie im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit als gering und untergeordnet anzusehen wäre. Von einer wesentlichen privaten Mitbenutzungsei aber auszugehen, da die Verwaltung der eigengenutzten Wohnung und der Wohnanlage dem privaten Bereich zuzurechnen ist. Zudemsei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer auch für andere private Zwecke mitbenutzt wird.

Hinweis: Mit Beschluss vom 27.03.2009 - VIII B 184/08 hat derBundesfinanzhof entschieden, dass
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen sind, weil er Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStGsei vielmehr nur dann auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen bezieht.

Volltextabruf

Quelle: FG Hessen - Urteil vom 19.03.09