Steuerberatung -

Private Pkw-Nutzung: Wann liegt eine vGA vor?

Die vertraglich geregelte private Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu Arbeitslohn und nicht zu verdeckter Gewinnausschüttung (vGA). Dagegen wird die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht stets als Arbeitslohn qualifiziert.

 

Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urt. v. 02.12.2005 - VI R 16/03, NV).

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I. und VI. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor.

Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senats-Beschl. v. 15.11.2007 - VI ER-S 4/07).

Bei einer nachhaltigen vertragswidrigen privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen". Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall.

Bei der wertenden Betrachtung im Fall der vertragswidrigen Privatnutzung ist immer auch zu berücksichtigen, dass diese auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oderstillschweigend getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruht und im Arbeitsverhältnis wurzeln kann. Damit weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, nach der in diesen Fällen stets eine vGA anzunehmen ist.

Quelle: BFH - Urteil vom 23.04.09