Steuerberatung -

Probezeit bei Gründung einer Sozietät im Zwei-Stufen-Modell

Beträgt die Probezeit bei Gründung einer Sozietät im sogenannten Zwei-Stufen-Modell (Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis und anschließende Erhöhung des Gesellschaftsanteils) nicht mindestens ein Jahr, muss hierin kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegen. Auch eine Mitarbeit vor der Sozietätsgründung kann in die Bestimmung einer angemessenen Probezeit mit einbezogen werden.

 

Die Gründung einer Sozietät im sogenannten Zwei-Stufen-Modell ist in der Regel kein Gestaltungsmissbrauch, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und demüber dieErhöhung des Anteils mindestens ein Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragsschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.

In der Rechtsprechung ist hingegen bisher nicht die Aussage getroffen worden, dass eine Probezeit von wenigstens einem Jahr wirtschaftlich sinnvolles Verhalten wäre und dass vorausgegangene Mitarbeitszeiten des neuen Sozius (im Streitfall insbesondere zweimal drei Monate während der Referendarzeit) bei der Bestimmung einer angemessenen Probezeit in jedem Fall außer Betracht bleiben müssten.

Hinweis: Wird ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft eingebracht und erbringt der neu eintretende Gesellschafter eine Ausgleichszahlung, liegt eine nichtbegünstigte Veräußerung eines Bruchteils des Einzelunternehmens vor. Als Gestaltungsalternative, um die Tarifermäßigung für den Gewinn aus der Ausgleichszahlung zu erlangen, beteiligt der bisherige Einzelunternehmer den neuen Gesellschafter zunächst nur mit einer Minimalbeteiligung gegen eine geringe Ausgleichszahlung. Anschließend überträgt er einen Bruchteil seines durch den ersten Schritt entstandenen Mitunternehmeranteils tarifbegünstigt auf den neuen Gesellschafter. Um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu vermeiden, sollte jedoch zwischen den beiden Vorgängen ein Zeitraum von einem Jahr liegen - ohne dass sich einer der Beteiligten vorzeitig zur Anteilserhöhung verpflichtet.

Volltextabruf

Quelle: BFH - Beschluss vom 26.03.09