Steuerberatung -

Rechnung muss Adresse des Leistenden enthalten

Soll eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigen, muss sie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Allerdings reicht dies nicht aus, wenn an der Anschrift keinerlei geschäftliche Aktivitäten (z.B. Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakt und Zahlungsverkehr) stattfinden.

 

Die A-GmbH hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsausführung und Rechnungsstellung an dem in den Rechnungen angegebenen Sitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion ausgeübt. Das Finanzgericht (FG) hat festgestellt, dass das Büroserviceunternehmen X ausschließlich dazu eingeschaltet war, den gesamten für die A-GmbH eingehenden Schriftverkehr an ein weiteres Büroserviceunternehmen weiterzuleiten. Dies habe dazu gedient, den tatsächlich Handelnden, D, und den Sitz seines Unternehmens in Italien zu verschleiern. Die Bearbeitung von Geschäftsunterlagen sei an der Rechnungsadresse gar nicht möglich gewesen, weil das Unternehmen X Dritten keine Büroräume zur Verfügung gestellt habe. Geschäftsunterlagen seien daher dort zu keiner Zeit aufbewahrt worden. Hieraus ergebe sich auch, dass die A-GmbH an der Rechnungsadresse keine Arbeitgeberfunktionen habe ausüben können. Der einzige Arbeitnehmer dieses Unternehmens, C, sei nur zum Schein eingesetzt gewesen, um den faktischen Geschäftsführer D zu verschleiern. Die Geschäfte seien aus Italien und nicht aus Deutschland abgewickelt worden.

Quelle: BFH - Beschluss vom 26.03.09