Steuerberatung -

Rechnungsabgrenzung bei Sondertilgung

 

Wereinlangjähriges Kapitalmarktdarlehenaufnimmt, mussden kapitalisiert ausgezahlten Zinszuschuss passiv abgrenzen. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrags linear oder degressiv aufzulösen. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens muss der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufgelöst werden.

 

 

DerInhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ermittelteseinenGewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Für die Errichtung eines Boxenlaufstalls hatte er die Gewährung eines sogenannten abgezinsten Zinszuschusses aus einem Agrarinvestitionsförderungsprogramm beantragt. Der Zuwendungsbescheid sah die Gewährung des Zinszuschusses entsprechend den Regelungen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms nur für Darlehen vor, die über eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen worden sind. Ausgehend von einer Zinsverbilligung von 5 % wurde der abgezinste Zinszuschuss pauschal mit 30 % der aufgenommenen Kapitalmarktdarlehen ermittelt. Der Zinszuschuss wurde dem Inhaber in sieben Teilbeträgen ab Dezember 1998 bis Januar 2000 ausgezahlt.

Die Höhe der jährlichen Tilgungsraten war so bemessen, dass sich die vollständige Rückführung der Darlehen bei gleichbleibender Tilgung über einen Zeitraum von 20 Jahren erstrecken sollte. Tatsächlich tilgte der Landwirt ein Darlehen bereits in voller Höhe im Jahr 1999.

Entsprechend der Höhe der ausgezahlten Zuschüsse bildete er in seinen Bilanzen einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) - abzüglich eines auf 20 Jahre bemessenen linearen Auflösungsbetrags. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass der RAP anteilig, soweit er auf das vollständig getilgte Darlehen entfällt, sofort gewinnerhöhend aufzulösen ist.

DerBundesfinanzhof hat diese Ansicht nun in seinem Urteil betätigt. Für den gewährten Zinszuschuss ist ein passiver RAP zu bilden. Er ist über die Laufzeit der aufgenommenen Kapitalmarktdarlehen aufzulösen. Die Höhe des aufzulösenden Betrags hängt jedoch maßgeblich von dem individuell vereinbarten Kapitalmarktdarlehen ab. Nach dem Urteil ist der RAP deshalb nicht nur ratierlich, sondern bei jeder anteiligen (Sonder-) Tilgung des Darlehens, die zu einem Wegfall des zukünftigen Zinsaufwands führt, anteilig aufzulösen.

Hinweis: Der Sachverhalt ist vergleichbar mit einem Damnum/Disagio, das in einen RAP aufgenommen worden ist (vgl. § 250 Abs. 3 HGB).

 

Quelle: BFH - Urteil vom 24.06.09