Steuerberatung -

Rege Verwendung des Kontenabrufs für steuerliche Zwecke

Auf Ersuchen der Finanzbehörden hat das Bundeszentralamt für Steuern im ersten Halbjahr 2009 insgesamt 17.626 Kontenabrufe durchgeführt. Dabei wurden erstmals die neuen Regelungen für den steuerlichen Kontenabruf angewandt, die mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 notwendig wurden.

 

Nunmehr sind private Kapitalerträge generell vom Kontenabruf ausgenommen, da der Steuereinbehalt unmittelbar auf Ebene der Kreditinstitute erfolgt. Durch den geänderten § 93 Abs. 7 AO können die Finanzbehörden einen Suchlauf für steuerliche Zwecke nur in fünf gesetzlich definierten Fällen vornehmen; und dies grundsätzlich nur dann, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (siehe BMF-Schreiben v. 02.01.2009 - IV A 3 - S 0062/08/10007, BStBl 2009 I S. 8).

  1. Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge nach § 20 EStG dürfen mittels Kontenabruf überprüft werden, wenn sie auf Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG dem allgemeinen persönlichen Einkommensteuertarif im Rahmen der Günstigerprüfung unterliegen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Anleger und sein zusammenveranlagter Ehegatte nicht nur einen Teil ihrer Erträge deklarieren, um mit der Progression unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu liegen.
  2. Ein Suchlauf darf gestartet werden, wenn die Kapitaleinnahmen zur Bemessung einer steuerlichen Vergünstigung über § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG in die Berechnung des Einkommens einbezogen werden. Dies betrifft den Höchstbetrag zum Abzug von Spenden, die Einkommensgrenze für volljährige Kinder und unterstützte Personen sowie die zumutbare Eigenbelastung für die außergewöhnlichen Belastungen.
  3. Über 2009 hinaus darf die Finanzbehörde gemäß § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 AO einen Kontenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern starten, sofern es um die Feststellung von Einkünften nach §§ 20 und 23 EStG geht, welche bis einschließlich 2008 erzielt worden sind. Damit soll ein strukturelles Vollzugsdefizit vermieden werden.
  4. Zulässig ist ein Kontenabruf des Weiteren zur Erhebung oder Vollstreckung von bundesgesetzlich geregelten Steuern. Diese Kontrollmaßnahme zielt darauf ab, Kontenguthaben bei säumigen Steuerzahlern aufzuspüren.
  5. Die Finanzbehörde kann einen Steuerpflichtigen auffordern, einem Suchlauf zuzustimmen, sofern Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben bestehen. Stimmt er zu, wird ein Kontenabruf durchgeführt; andernfalls darf kein Suchlauf gestartet werden. Eine Ablehnung stuft die Behörde jedoch als Verstoß gegen die allgemeinen Mitwirkungspflichten ein, so dass dann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht kommt.

Hinweis: Neben den Finanz- dürfen auch Sozialbehörden nach § 93 Abs. 8 AO das Bundeszentralamt für Steuern um einen Kontenabruf ersuchen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erledigt diese Aufgabe über § 24c KWG für Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Bericht vom 30.09.09