Steuerberatung -

Regelmäßige Nachfrage nach weiteren 400 €-Jobs ist ratsam

Gehen Arbeitnehmer bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach, können sie daneben nur einen sozialversicherungsfreien 400 €-Job ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Ausgenommen von der Zusammenrechnung bleibt stets der zuerst aufgenommene Minijob.

 

Hat ein Arbeitnehmer hingegen keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dafür aber mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, werden alle Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Unberücksichtigt bleiben lediglich Zahlungen aus kurzfristigen Beschäftigungen. Wird durch diese Zusammenrechnung die monatliche Grenze von 400 € überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Vielmehr sind die einzelnen Beschäftigungen dann sozialversicherungspflichtig.

Vor diesem Hintergrund müssen Arbeitgeber ihre geringfügig Beschäftigten danach befragen, ob sie weitere Minijobs ausüben. Streit entsteht nun immer wieder darüber, ob dies lediglich bei Beginn der Beschäftigung oder regelmäßig zu erfolgen hat.

Zu dieser Fragestellung lagen dem Bundessozialgericht (BSG) unter den Aktenzeichen B 12 R 1/08 und B 12 R 5/08 R zwei Revisionen vor, bei denen es um Arbeitgeber ging, die ihre Minijobber bei Beschäftigungsaufnahme befragt hatten. Die geringfügig Beschäftigten nahmen aber erst anschließend weitere Jobs für weniger als 400 € bei anderen Arbeitgebern auf, so dass sie insgesamt monatlich die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Ohne Wissen voneinander führten beide Arbeitgeber die Beschäftigten als 400 €-Jobber versicherungsfrei. Da sie die Arbeitnehmer nicht wiederholt nach weiteren Tätigkeiten befragt hatten, stellte die Minijob-Zentrale rückwirkend eine Rentenversicherungspflicht fest.

Leider ist es in der Verhandlung vor dem BSG am 15.07.2009 zu keiner Entscheidung gekommen, da die Minijob-Zentrale ihre Revisionen zurückgenommen hat.

Hinweis: Daher sollten sich Arbeitgeber mangels neuerer Rechtsprechung daran halten, ihre geringfügig Beschäftigten nicht nur nach Aufnahme der Tätigkeit, sondern regelmäßig schriftlich nach weiteren Minijobs zu befragen. Ansonsten laufen sie Gefahr, rückwirkend Sozialabgaben zahlen zu müssen. Denn dann kann ihnen vorgehalten werden, ihrer Pflicht zur Nachfrage vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen zu sein.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - Beitrag vom 28.07.09