Steuerberatung -

Rentenversicherung: Führt Schenkung für Einmalzahlung zu doppelter Steuerbelastung?

Zahlungen aus einer Rentenversicherungmüssen vomEmpfängerals sonstige Einkünfte versteuert werden. Das gilt selbst dann,wennin den Versicherungsvertrag ein Einmalbetrag eingezahlt wurde,der dem Empfänger von einer dritten Person geschenkt wurde. Dasseine solche Zuwendung bereits zu Erbschaft- oder Schenkungsteuer geführt hat, ist unerheblich. Auch ein nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Freibetrag mindert die sonstigen Einkünfte nicht.

 

Im Urteilsfall hatte eine Frau 110.000 € für eine Einmalzahlung in einen Rentenversicherungsvertrag von ihrer Tante geschenkt bekommen. Aufgrund einer Kontrollmitteilung erfuhr das Finanzamt, dass sie eine monatliche Gewinnrente in Höhe von 600 € bezogen hatte, was den sonstigen Einkünften mit dem Ertragsanteil zugrunde gelegt wurde. Ein Teil des Sparer-Freibetrags verpuffte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Rentenleistungen unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, soweit sie für die Dauer der Lebenszeit der Bezugspersonen gezahlt werden (BFH, Urt. v. 22.11.2006 - X R 15/05, BStBl II 2007, 390) - unabhängig davon, ob der einmalige Versicherungsbeitrag von einem Dritten aufgebracht wurde. Die Nichte war im Streitfall laut Vertragsowohl Versicherungsnehmerin als auch Rentenberechtigte. Insoweit erhielt sie die Rente nicht aus einer unentgeltlichen Zuwendung. Der Vorgang kann auch nicht so gewertet werden, dass die Tante den Versicherungsanspruch schenkweise zugewandt hat. Denn sie hat keine wiederkehrenden Bezüge gewährt, die Einmalzahlung ging an die Versicherung.

Es kann auch nicht von einer mittelbaren Rentenschenkung ausgegangen werden, weil die erhaltenen Rentenleistungen keine ratenweise Rückzahlung des Einmalversicherungsbeitrags darstellen. Es handelt sich vielmehr um die Auszahlung der von der Versicherung erwirtschafteten Erträge.

Keine Rolle spielt, dass die Zuwendung durch die Tante bereits erbschaftsteuerlich herangezogen wurde. Denn Einkommen- und Erbschaftsteuer betreffen insofern verschiedene Tatbestände. Während ertragsteuerlich nur der Ertragsanteil an der Leibrente zu versteuern ist, wird erbschaftsteuerlich nur der Kapitalanteil der Zuwendung herangezogen.

Es besteht kein Anspruch darauf, den nicht verbrauchten Sparer-Freibetrag bei den sonstigen Einkünften abzuziehen. Dieser bezieht sich ausdrücklich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält eine Übertragung auf sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Leibrentenbezügen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für geboten. Der Sparer-Freibetrag soll Kapitalerträge aus Sparanlagen in einem bescheidenen Umfang von der Besteuerung ausnehmen. Damit sind regelmäßig wiederkehrende Leibrenteneinkünfte nicht uneingeschränkt gleichzustellen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 14.11.2001 - X R 32-33/01 (BStBl II 2002, 183) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile von Bezügen aus Leibrenten, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Denn es handelt sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Verfahren ist unter 2 BvL 3/02 noch anhängig.

Volltextabruf

Quelle: FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.08