Andrzej Bardyszewski © fotolia.de

Andrzej Bardyszewski © fotolia.de

Steuerberatung -

Riester-Rente wird räumlich ausgeweitet

Einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgend wird die Riester-Rente räumlich ausgeweitet. Der EuGH sah es als erwiesen an, dass die §§ 79 bis 99 EStG gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und gegen die freie Wahl des Wohnsitzes verstoßen sowie indirekt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen (EuGH, Urt. v. 10.09.2009 - C-269/07). Als Grundlage für die Anpassung der Riester-Förderung dient das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen. Das Bundesministerium für Finanzen hat sich am 31.03.2010 in einem umfangreichen Schreiben zu den steuerlichen Auswirkungen geäußert, die ab 2010 anzuwenden sind.

Ausländische Arbeitnehmer: Grenzgängern wird unabhängig von ihrer Steuerpflicht eine unmittelbare Zulageberechtigung hinsichtlich der Altersvorsorgezulage eingeräumt, sofern sie in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Nicht begünstigt sind hingegen Personen, die in einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem pflichtversichert sind. Für diese existiert jedoch ein Bestandsschutz für vor dem 01.01.2010 eingezahlte Altersvorsorgebeiträge. Eine mittelbare Zulageberechtigung gibt es auch für den Ehegatten, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 EStG nur deshalb nicht vorliegen, weil die Partner nicht beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und einer seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat. Die Kinderzulage wird der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern hin dem Vater.

Wohn-Riester: Die steuerliche Förderung eines Riester-Vertrags kann auch für die Bildung von selbstgenutztem, im EU-/EWR-Ausland gelegenem Wohneigentum eingesetzt werden (§ 92a Abs.1 Satz 2 EStG). Weiterhin erforderlich bleibt aber, dass die begünstigte Wohnung die Hauptwohnung ist oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Ferienhäuser im Ausland sind also weiterhin von der Förderung ausgeschlossen. Verstirbt der Zulageberechtigte, muss die Förderung nicht zurückbezahlt werden, wenn der überlebende Ehegatte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen des § 26 EStG nicht vorliegen, weil der Ehegatte seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG).

Auslandsumzug: Zieht der Förderberechtigte ins EU- bzw. EWR-Ausland und endet damit die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, wird auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung verzichtet (§ 95 Abs. 1 EStG).

Eine Rückforderung bei ausländischen Arbeitnehmern oder den sogenannten Mallorca-Rentnern erfolgt nur noch in den Fällen, in denen

  • sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Drittstaaten befindet,
  • eine Person, trotz Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im EU- oder EWR-Raum, laut DBA dort nicht als ansässig gilt,
  • die Person aus dem EU-/EWR-Gebiet in ein Drittland umzieht,
  • die Zulagenberechtigung des Sparers endet oder
  • die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags begonnen hat.

Bei Umzug in ein Drittland besteht die Möglichkeit, dass die Tilgung des Rückzahlungsbetrags bis zu Beginn der Auszahlungsphase verzinslich gestundet wird (§ 95 Abs. 3 EStG). Eine weitere Verlängerung der Stundung ist möglich, wenn der Sparer den Rückzahlungsbetrag jedes Jahr mit 15 % der jährlichen Leistungen aus dem Vertrag tilgt.

BMF-Schreiben v. 31.03.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 18.05.10