Steuerberatung -

Rückkaufverpflichtung für Mietwagen

Verpflichtet sich eine Kfz-Handelsgesellschaft, aufgrund von Rahmenverträgen an Mietwagenunternehmen veräußerte Kraftfahrzeuge innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu festgelegten Konditionen zurückzunehmen, hat sie die Verbindlichkeit zum Rückkauf mit dem Betrag, beim Gesamtkaufpreis auf die Einräumung der Rückkaufoption entfällt, in der Bilanz auszuweisen. Es handelt sich dabei nicht um drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Im Streitfall hatte eine GmbH Verträge mit Mietwagenunternehmen abgeschlossen, die jeweils die GmbH zum späteren Rückankauf der verkauften Neuwagen verpflichteten. Der Rückkaufpreis wurde bereits vorab verbindlich festgelegt. Maßgebend war ein von der Dauer der Nutzung des jeweiligen Fahrzeugs abhängiger Prozentsatz des Listenpreises. Machten die Vertragspartner der GmbH von dem Rückgaberecht des jeweiligen Fahrzeugs keinen Gebrauch, war die GmbH in bestimmten Fällen verpflichtet, einen "No-return-Bonus" an die Vertragspartner zu zahlen. Darin sah das Finanzgericht Münster (FG) sowohl im Verhältnis zum vorangegangenen Neuwagenverkauf als auch im Verhältnis zu einem etwa nachfolgenden Rückkaufgeschäft selbständige Leistungspflichten der Klägerin, deren Erfüllung rechtlich erzwingbar war.

Hinweis: Das FG hat damit die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bestätigt (BFH, Urt. v. 11.10.2007 - IV R 52/04, BStBl II 2009, 705). Für die von einem Kfz-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist auch nach Auffassung des BFH eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen und erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption wieder auszubuchen. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus allerdings nicht an (BMF-Schreiben v. 12.08.2009 - IV C 6 - S 2137/09/10003, BStBl I 2009, 890).

FG Münster, Urt. v. 25.08.2009 - 9 K 4142/04 K,F

Quelle: Redaktion Steuern - vom 23.02.10